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Energieberatung der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter

Steigende Energiekosten und voranschreitender Klimawandel lassen immer mehr Bürger:innen darüber nachdenken, was sie tun können, um den Energieverbrauch zu senken. Welches Heizsystem ist zukünftig für meine Immobilie das richtige? Wie dick muss die Dämmung sein und wie kann ich möglichst energiesparend leben?

Antworten für alle, die sich diese und ähnliche Fragen zur Energieeinsparung stellen, gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. „Die Fachleute geben in persönlichen Beratungsgesprächen detaillierte, auf die individuelle Fragestellung zugeschnittene Handlungsempfehlungen“, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherberatung im Kreis Höxter – mobil & digital. Die Energieberatung für Privathaushalte findet für den Kreis an drei Standorten und ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

Sind die örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, um die Energiefragen zu klären, kommen die Energie-Fachleute zur Beratung zu den Ratsuchenden nach Hause.

Energieberatung in Warburg

Wo: Beratungsstützpunkt in der Stadtverwaltung, Bahnhofstraße 28

Wann: jeden zweiten Montag im Monat, 8 bis 16 Uhr

Energieberatung in Brakel

Wo: ausschließlich telefonische Beratung

Wann: jeden ersten Mittwoch im Monat, 8:30 bis 13 Uhr

Energieberatung in Höxter

Wo: ausschließlich telefonische Beratung

Wann: jeden dritten Donnerstag im Monat, 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr

Anmeldung für alle Standorte unter 0211 / 54 2222 11.

Die Beratungsgespräche dauern 45 Minuten und sind dank der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale für die Verbraucher:innen entgeltfrei.

Weitere Informationen: https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hoexter-energieberatung

Finanzkompetenz aufbauen: »Fokuswoche Geld«

Verbraucherzentralen bieten bundesweit eine Woche lang 25 kostenlose Online-Vorträge.

  • Fachleute informieren unabhängig, kompetent und verständlich
  • Vorträge sind nach Anmeldung kostenfrei
  • Geeignet für Menschen mit und ohne Vorwissen

Über Geld spricht man nicht? Von wegen. Die „Fokuswoche Geld“ informiert vom 27. bis zum 31. Januar 2025 rund um Finanzthemen. Bereits zum zweiten Mal geben Finanzexpert:innen eine Woche lang wieder unabhängig, ungeschönt und unkompliziert Tipps zu den Themen Geldanlage, Versicherungen, Sparen bei jedem Budget, private Altersvorsorge und zur Verrentung von Immobilien. Die Teilnahme ist kostenlos. Es ist lediglich eine vorherige Anmeldung notwendig. Alle Termine und Informationen zur Anmeldung auf www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-geld

Antworten auf grundlegende finanzielle Fragen

Nach dem Motto „Mehr verstehen. Leichter entscheiden“ werden klare Informationen und wichtiges Hintergrundwissen vermittelt, um den Verbraucher:innen Orientierung im Finanzdschungel zu geben. Die Fachleute der Verbraucherzentralen bieten Online-Vorträge an, in denen die genannten Themen leicht verständlich aufbereitet werden.

Es geht um grundlegende finanzielle Fragen, die Menschen in jeder Lebenslage betreffen: Wie bin ich im Falle einer Berufsunfähigkeit versichert? Was ist eigentlich ein ETF? Geht Geldanlage auch nachhaltig? Wie kann  ich für das Alter privat vorsorgen? Sind meine Versicherungen passend? Ist es sinnvoll, mit der Immobilie die Rente abzusichern? Wie und wo lässt sich der ein oder andere Euro monatlich noch einsparen? 

Die „Fokuswoche Geld“ richtet sich an Verbraucher:innen mit und ohne Vorwissen. „Ziel ist es, wesentliche Kenntnisse zu vermitteln, damit Verbraucher:innen die für sie passenden Entscheidungen treffen können“, erklärt Christian Urban, Gruppenleiter und Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW.

Themen der Fokuswoche Geld 2025

Die Verbraucherzentralen der Bundesländer bieten vom 27. bis 31. Januar 2025 gemeinsam folgende Online-Vorträge an:

Private Altersvorsorge – Wie gehe ich vor?

Montag, 27.01.2025, 11 Uhr | Dienstag, 28.01.2025, 18 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 15 Uhr

Immobilien-Verrentung – Das Haus zu Geld machen?

Dienstag, 28.01.2025, 11 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 15 Uhr

Nachhaltig anlegen – Worauf sollten Sie achten?

Dienstag, 28.01.2025, 11 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 15 Uhr

Berufsunfähigkeitsversicherung – Was sind die Grundlagen?

Dienstag, 28.01.2025, 15 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 18 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 11 Uhr

Versicherungen – Welche sind wichtig?

Montag, 27.01.2025, 11 Uhr | Dienstag, 28.01.2025, 15 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 11 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 18 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 11 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 15 Uhr

ETF – Warum sie erste Wahl sind

Dienstag, 28.01.2025, 18 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 18 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 12 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 15 Uhr

ETF kaufen – Die Schritt-für-Schritt-Anleitung

Montag, 27.01.2025, 18 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 18 Uhr

Sparen für jedes Budget – Wo stecken die Geldfresser?

Montag, 27.01.2025, 15 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 11 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 11 Uhr

Weiterführende Infos und Links:

Zur Anmeldung geht es hier: www.verbraucherzentrale.de/fokuswoche-geld

Die „Fokuswoche Geld“ findet statt im Rahmen des Projektes „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“, gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags.

Starke Strompreiserhöhungen bei E.ON

Die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter - mobil & digital - erhält aktuell Anfragen von Kund:innen der E.ON Energie Deutschland GmbH über sehr auffällige Preiserhöhungen zum 1.2.2025. Dabei steigt der Preis in den gemeldeten Fällen für eine Kilowattstunde von 24 Cent auf 60 Cent pro Kilowattstunde.

  • In den gemeldeten Fällen erhöht E.ON den Preis für eine Kilowattstunde Strom um über 100 Prozent.
  • Bei einem Durchschnittsverbrauch von 3500 Kilowattstunden im Jahr geht es um rund 1250 Euro höhere Kosten.
  • Durch Kündigung und Anbieterwechsel können Kund:innen weiterhin günstig versorgt werden.

„Die Preiserhöhung sollte im Weihnachtstrubel nicht untergehen“, so Ute Delimat, Leiterin Verbraucherzentrale NRW Kreis Höxter. „Bei der vorliegenden Preiserhöhung von E.ON besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bis zum 31.1.25. So haben Ratsuchende noch die Gelegenheit, zu einem wesentlich günstigeren Vertrag eines anderen Anbieters zu wechseln und damit deutlich Geld zu sparen.“

Wichtig dabei ist, dass die Sonderkündigung am 31.1.25 bei E.ON eingegangen sein muss. In der Regel kündigt der neue Stromanbieter den Vertrag mit E.ON für den Kunden. Hier sollte man sich vom neuen Anbieter versichern lassen, dass die Kündigung rechtzeitig an E.ON verschickt wird oder selbst bei E.ON kündigen. Aus Nachweisgründen sollte die Kündigung am besten per Einwurf-Einschreiben verschickt werden.

Alternative und ggf. günstigere Tarife können Verbraucher:innen über Online-Vergleichsportale finden, beispielsweise bei Verivox oder Check24.

Betrug mit PayPal-Gastzahlung

Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet ein: Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu schützen.

Kristian W. aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben – für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der Verbraucherzentrale NRW. Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“ eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam, weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder „Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird. „PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein: „PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der Abwicklung von Zahlungen durch."

Wie sich Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun sollen:

  • Forderung des Unternehmens widersprechen
    Wer eine unberechtigte Forderung von einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben. Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.
  • Rückbuchung bei der Bank beantragen
    Jede Abbuchung auf ihrem Konto können Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen. Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten. Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in der Filiale oder per Telefon beantragt werden.
  • Anzeige erstatten
    Betroffene sollten den Betrug und den Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen. Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit Vorlage der Anzeige bestreiten.
  • Vorsichtig mit Kontodaten umgehen
    Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen. Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen.

Weiterführende Infos und Links: 

Gut geschützt vor Nässe - ganz ohne schädliche Chemikalien

Tipps zum sicheren und umweltschonenden Imprägnieren.

Wenn‘s draußen regnet oder schneit, halten einige Schuhe und Jacken nur dicht, wenn sie zuvor mit einem geeigneten Pflegemittel imprägniert wurden. Hierzu werden Sprays, Schäume und „Wash-In“ genannte Spezialpräparate zum Mitwaschen in Schuhgeschäften, Drogerien und Outdoor-Geschäften angeboten. „Leider müssen auf der Packung nicht alle Inhaltsstoffe angegeben werden. Verbraucher:innen können daher nicht gleich beim Kauf erkennen, ob ein Imprägniermittel die Ewigkeitschemikalien PFAS (Per- und Polyfluoralkylverbindungen) enthält“, stellt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW, fest. Diese Imprägnierstoffe sind wasser-, fett- und schmutzabweisend. Jedoch reichern sich PFAS in Mensch, Tier und Umwelt an. Sie können beim Menschen das Hormonsystem und Organe wie die Leber schädigen, begünstigen die Entstehung von Fettleibigkeit und Diabetes. „Der Einsatz einiger weniger PFAS ist verboten, aber die Chemikalienfamilie umfasst etwa 10.000 unterschiedliche Substanzen. Die gesetzliche Beschränkung der gesamten Stoffgruppe in der EU lässt noch immer auf sich warten“, so Effers. Zum sicheren und umweltfreundlichen Schutz vor Nässe hat sie folgende Tipps:

  • Nur so viel Schutz wie nötig:
    Generell sind Imprägniersprays – auch solche ohne Fluorchemie – keine besonders ökologischen Produkte. Deshalb gilt: je weniger davon desto besser. Mit einem Schnelltest lässt sich herausfinden, ob Imprägnieren überhaupt erforderlich ist: Wird ein Wassertropfen vom Material nicht aufgesogen, sondern perlt ab, ist der Nässeschutz noch vorhanden. Auch Jacken oder Schuhe mit einer Membran, die bereits ausreichend vor Nässe schützt, müssen nicht unbedingt zusätzlich imprägniert werden. Bei Schuhen aus Glattleder reicht oft eine normale wachshaltige Schuhcreme, um Regentropfen abperlen zu lassen. Zudem ist im Alltag ein geringerer Nässeschutz erforderlich als bei einer mehrtägigen Bergtour.
  • Nicht allen „Frei von“-Angaben trauen:
    Wenn eine Imprägnierung erforderlich ist, dann sollte man unbedingt nach Mitteln mit Hinweisen wie „PFAS frei“, „Frei von Fluorcarbonen“ oder „Fluorfrei“ suchen. Achtung: Als „PFOA/PFOS-frei“ beworbene Produkte schließen nur diese beiden Umweltgifte aus. Oft enthalten solche Imprägniermittel aber andere, nicht weniger schädliche Substanzen aus der großen PFAS-Familie.
  • Herstellerangaben unbedingt beachten:
    Bei allen Imprägniermitteln sollten die Anwendungs- und Gefahrenhinweise unbedingt beachtet werden. Imprägniersprays sollten nur im Freien verwendet und auf keinen Fall eingeatmet werden.
  • Fluorhaltige Restbestände nicht mehr verwenden:
    Wer noch ältere Imprägniermittel Zuhause hat, sollte sich das Etikett ansehen. Wenn dort kein Hinweis zu finden ist, dass das Produkt frei von PFAS ist, sollte es zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Umwelt vorsorglich auf keinen Fall mehr verwendet, sondern die Dosen oder Flaschen bei der nächsten Schadstoffsammelstelle abgeben werden. Vollständig entleerte Spraydosen gehören in die gelbe Tonne – am besten die Metalldose und Plastikdeckel jeweils getrennt.
  • Bei Outdoorkleidung auf Membranmaterial und Imprägnierung achten:
    Viele namhafte Hersteller von wetterfester Kleidung setzen bei der Imprägnierung mittlerweile auf Alternativen zu Fluorchemikalien. Einige verwenden aber noch immer Membrane aus Fluorpolymeren, beispielsweise bei Jacken oder Wanderschuhen, obwohl es auch dafür funktionelle fluorfreie Varianten gibt. Textil-Siegel wie Oeko-Tex und Bluesign verbieten jedoch jetzt alle Fluorchemikalien und nicht mehr nur einzelne PFAS-Substanzen. Auch einige Regenschirmhersteller verzichten auf Fluorchemikalien zur Imprägnierung. Hier lohnt es sich ebenfalls, aufs Etikett zu schauen oder nachzufragen.

Weiterführende Infos und Links:

Schnäppchen oder Schwindel?

Am Black Friday, Cyber Monday und Singles Day verspricht der Handel große Rabatten – was es beim Shoppen zu beachten gilt.

Es ist wieder soweit: Der Handelt läutet das Weihnachtsgeschäft ein und lässt an Aktionstagen wie dem Singles Day, dem Cyber Monday und schließlich dem Black Friday die Preise purzeln. Doch was ist dran an den Sonderangeboten? „Nicht hinter jeder reißerischen Werbeaussagen steckt wirklich ein Schnäppchen“, sagt Iwona Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. “Verbraucher:innen sollten Preise bei verschiedenen Anbietern vergleichen und die Preisentwicklung eines Produkts schon vor Beginn der Rabattaktionen beobachten.” Die Expertin warnt außerdem vor Online-Fakeshops: „Der boomende Online-Absatz an den Rabatttagen wird leider auch von Betrüger genutzt, um Verbraucher:innen mit Fakeshops über den Tisch zu ziehen.“ Auf diese Tipps sollte beim Online-Einkauf an Rabatttagen geachtet werden:

  • Rabatte prüfen
    Rote Zahlen, durchgestrichene Preise und Prozentangaben zeigen, wie viel angeblich gespart werden kann. Jedoch beruhen viele der vermeintlich unschlagbaren Angebote auf einem Vergleich mit den unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller. Die UVP ist aber nicht mit dem üblichen Handelspreis gleichzusetzen. Wer ein Auge auf ein ganz bestimmtes Produkt geworfen hat, sollte den Preisverlauf für dieses Produkt bereits vor dem jeweiligen „Schnäppchentag“ genau beobachten.
  • Preise vergleichen
    Mit visuellen Elementen wie heruntertickenden Uhren, die das Ende der Rabatt-Aktion anzeigen, oder ablaufenden Balken, die angeblich die kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen, versuchen Online-Shops ihre Kundschaft unter Druck zu setzen. Verbraucher:innen sollten sich von solchen Tricks nicht aus der Ruhe bringen lassen. Oft gibt es dasselbe oder ein vergleichbares Produkt auch bei einem anderen Anbieter, womöglich sogar zu einem günstigeren Preis. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf die aktuellen Preise bei verschiedenen Shops oder mithilfe von Preissuchmaschinen zu vergleichen.
  • Vorsicht vor Fakeshops
    Gerade im Verlauf großer Rabatt-Aktionen, bei denen viele Händler mit Schnäppchen werben, steigt die Gefahr, in eine Betrugsfalle zu tappen. Fakeshops sind auf den ersten Blick nur schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien real existierender Websites. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW kann helfen, solche Anbieter zu entlarven. Vor der Kaufentscheidung können Verbraucher:innen schnell und bequem die Internetadresse des Shops im Fakeshop-Finder eingeben. Das kostenlose Tool überprüft die Webseite auf Merkmale von Fakeshops und liefert eine Einschätzung der Seriosität des Anbieters. Grundsätzlich gilt: Als bevorzugte Bezahlmethode sollte Rechnung oder Lastschrift gewählt werden. Wenn nur per Vorkasse bezahlt werden kann, ist stets Vorsicht geboten. Nach geleisteter Vorauszahlung wird nicht selten minderwertige Ware verschickt, mitunter wird das Produkt auch gar nicht geliefert.
  • Spuren im Netz verwischen
    Die meisten Online-Shops ändern ihre Preise ständig. Welche Ware zu welchem Preis angezeigt wird, hängt teils von der Tageszeit ab, kann aber auch durch das Surfverhalten der Käufer:innen, ihren Wohnort oder ihrem verwendeten Endgerät beeinflusst werden. Es empfiehlt sich daher, möglichst anonym im Netz zu shoppen, etwa indem Drittanbieter-Cookies ausgesperrt, Cookies regelmäßig gelöscht werden und ein Virtual Private Network (sog. VPN-Tunnel) genutzt wird.
  • Widerrufsrecht nutzen
    Falls das Produkt doch nicht so günstig war wie gedacht und eine Stornierung nicht klappt, bleibt der Widerruf. Dieser ist bei einem Onlinekauf bis auf wenige Ausnahmen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware möglich. Allerdings kann es sein, dass hierfür Rücksendekosten anfallen. Die jeweiligen Vorgaben eines Händlers sollten daher vor dem Kauf geprüft werden.

Weiterführende Infos und Links:

    • Mit dem Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW lassen sich Fakeshops schnell und einfach enttarnen: Protected link

Pflegezusatzversicherung: Sinnvoll oder überflüssig?

Die Verbraucherzentrale NRW sieht die Angebote trotz steigender Pflegekosten kritisch.

Viele Menschen fürchten, im Alter zum Pflegefall zu werden und die Kosten für Pflegedienste zu Hause oder ein Heim nicht stemmen zu können – vor allem angesichts der aktuellen Debatte um Finanzierungsprobleme bei der gesetzlichen Pflegeversicherung. Da klingt es verlockend, eine Versicherung abzuschließen, die hilft, die Lücke zwischen den staatlichen Leistungen und den eigenen Kosten zu schließen. Teilweise gibt es sogar Zuschüsse vom Staat. Allerdings sollte man hier genau hinschauen: „Es stimmt: Pflege im Alter kann sehr teuer werden”, sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Beratung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Doch private Pflegeversicherungen haben auch Nachteile und sind nicht immer zu empfehlen.” Auf folgende Punkte sollte man achten:

  • Wie viel decken Pflegezusatzversicherungen wirklich ab?
    Die versicherten Leistungen sind meist sehr gering. Sie decken nicht annähernd den anzunehmenden finanziellen Bedarf. Häufig werden zwei Varianten angeboten: Pflegetagegeldversicherungen und Pflegekostenversicherungen. Bei Pflegetagegeldversicherungen erhalten Versicherte ein Tagegeld im Pflegefall. Den vollen Tagessatz gibt es meist erst ab Pflegegrad 5, darunter wird der Tagessatz nur anteilig gezahlt. Tarife ohne Leistungsanspruch bei ambulanter Pflege sind nicht zu empfehlen, da die meisten Menschen zu Hause gepflegt werden. Bei der Pflegekostenversicherung werden nur nachgewiesene Pflegekosten übernommen, also in der Regel Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Versicherung übernimmt den Eigenanteil der Pflegebedürftigen entweder teilweise oder ganz. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim werden also meist nicht übernommen. Und häufig wird in Grad 1 nicht gezahlt.
  • Was passiert, wenn der Pflegefall eintritt?
    Dann wird die im Vertrag vereinbarte und vom Pflegegrad abhängige Summe ausgezahlt. Beispiel: Wenn es in Pflegegrad 3 pro Tag beispielsweise zehn Euro sind, macht das 300 Euro im Monat, bei einem höheren Tagessatz entsprechend mehr. Die tatsächlichen monatlichen Kosten können aber je nach Pflegebedarf vierstellig sein. Wie viel von den tatsächlichen Pflegekosten eine Zusatzversicherung wirklich abdeckt, kommt ganz auf den Einzelfall an. Das gilt auch ohne Pflegezusatzversicherung: Bei der Pflege zuhause ist die Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten abhängig vom individuellen Bedarf. Dementsprechend steigt bei höheren Pflegegraden der Betrag, der selbst zu zahlen ist, häufig an. Unter Umständen kann er mehrere Tausend Euro betragen. Bei stationärer Pflege ist der Eigenanteil ebenfalls von verschiedenen Umständen abhängig. Im Durchschnitt liegt er derzeit bundesweit bei 1.546 Euro – nur für Pflegeleistungen.
  • Welche Ausschlussklauseln gibt es?
    Die meisten Versicherer lehnen Anträge bei vorliegenden Vorerkrankungen ab. Auch im laufenden Vertrag können Ausschlüsse enthalten sein, zum Beispiel eine Leistung bei Pflegebedürftigkeit, wenn diese durch Suchterkrankungen entstanden ist, oder bei stationärem Aufenthalt. Weiterer Haken: Wenn die Versicherungsbedingungen keine Beitragsbefreiung im Pflegefall vorsehen, müssen die Versicherungsbeiträge auch im Pflegefall weiter gezahlt werden, denn es handelt sich in der Regel um eine lebenslange Versicherung. Und die Beiträge werden mit großer Wahrscheinlichkeit zukünftig steigen.
  • Was bieten staatlich geförderte Versicherungen?
    Aus Sicht der Verbraucherschützer sind die Vertragsbedingungen hier vergleichsweise schlecht. Verträge zum monatlichen Mindestbetrag von 15 Euro decken meist nur die gesetzlichen Mindestleistungen ab oder wenig darüber. Leistungsstarke Tarife sind entsprechend teurer. Versicherte müssen dann mit Monatsbeträgen von 30 Euro und mehr rechnen, abhängig vom Alter und Leistungsumfang. Zudem sehen die Verträge keine Beitragsbefreiung im Pflegefall vor, was bedeutet, dass die Leistungen tatsächlich noch geringer ausfallen. Auch eine Kombination aus geförderten und nicht geförderten Tarifen ist nicht ideal, denn hier sind die Nachteile beider Varianten vereint, wie etwa höhere Beiträge und Gesundheitsfragen, die beantwortet werden müssen. Vorteil: Bei der staatlich geförderten Pflegezusatzversicherung findet keine Gesundheitsprüfung statt. Damit ist sie auch für Menschen mit Vorerkrankungen verfügbar, die bei regulären Verträgen sonst meist ausgeschlossen sind. Ebenso gibt es keine Altersgrenze für den Abschluss und kein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherers. Wer bereits eine Pflegestufe hat, erhält einen solchen Vertrag jedoch nicht mehr.
  • Wie kann man selbst vorsorgen?
    Es ist empfehlenswert, die eigene finanzielle Situation im Alter frühzeitig im Blick zu haben und zu klären, welche Rente zu erwarten ist, ob Vermögen zur Verfügung steht oder ob Angehörige die Pflege ganz oder teilweise leisten können. Eine Immobilie kann bei stationärer Pflege verkauft oder vermietet werden.
  • Beratung ist wichtig
    Mit Pflegetagegeld-, Pflegekosten- und Pflegerentenversicherungen gibt es mindestens drei verschiedene Produkte auf dem Markt, die sehr unterschiedliche Leistungen bieten. Um den passenden Tarif zu finden, ist eine unabhängige Beratung wichtig. Unterstützung bieten die Verbraucherzentralen.

Weiterführende Infos und Links:

  •  
    • Mehr zu Pflegezusatzversicherungen gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/29435
    • Mehr zu privaten Pflegeversicherungen mit staatlicher Zulage unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/54424 Die Internetseite der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale im Kreis Höxter informiert regelmäßig über aktuelle Veranstaltungen, Online-Vorträge, Aktionen und Verbrauchertipps: www.verbraucherzentrale.nrw/höxter

Ratsuchende können sich montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr unter der landesweiten Servicenummer (0211) 54 2222 11, per Kontaktformular auf der Internetseite oder per E-Mail an service@verbraucherzentrale.nrw an die mobile & digitale Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter wenden.  

Phishing: Neue Maschen zum Datenklau

Online-Vortrag der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter informiert zum Umgang mit gefälschten Internetseiten und E-Mails. 

Phishing-Attacken – also Versuche, an sensible persönliche Daten zu kommen – sind mittlerweile eine beliebte Betrugsmethode. Denn die neuen technischen Möglichkeiten bieten Kriminellen immer mehr Optionen für ihre raffinierten Täuschungsversuche. Um den Cyberkriminellen hierbei nicht auf den Leim zu gehen ist es wichtig, Betrug im Vorfeld zu erkennen und richtig zu reagieren. Wie sich Verbraucher:innen vor Bedrohungen im Internet schützen und die eigene Online-Sicherheit verbessern können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW in einem kostenfreien Online-Vortrag am 21.10.2024. 

Der Finanzexperte Dr. Ralf Scherfling beantwortet wichtige Fragen zu gefälschten Internetseiten und E-Mails:

• Was ist Phishing und wie ist es definiert? Wie ist der grundsätzliche Aufbau?

• Wie kann ich auch als technischer Laie Phishing erkennen?

• Wie schütze ich mich vor Phishing?

• Wie muss ich reagieren, falls ich doch mal reingefallen bin?

• Welche anderen Varianten von Cybercrime gibt es?

Montag, 21. Oktober 2024, 18 Uhr - ca. 19:30 Uhr

Der Online-Vortrag der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter findet in Kooperation mit Dorf.Zukunft.Digital statt. Die Veranstaltung über die Online-Plattform Zoom ist kostenfrei und für alle Interessierte offen. Anmeldungen sind bis zum 19.10.2024 möglich. Interessierte erhalten den Teilnahme-Link und die Einwahldaten per E-Mail nach Anmeldung unter hoexter@verbraucherzentrale.nrw.

Heizen: So funktioniert CO2-Kostenaufteilung bei Mietwohnungen

Verbraucherzentrale NRW erklärt, worauf bei Heizkostenabrechnungen zu achten ist.

Über das Klimapaket der Bundesregierung wird das Heizen mit fossilen Energien wie Gas und Öl mit einem CO2-Preis belegt, um beispielsweise Anreize für klimafreundliche Heiztechnologien und Gebäudesanierungen zu setzen. Die CO2-Kosten müssen seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mietparteien und den Besitzer:innen der Wohnungen aufgeteilt werden. „Bei einer Etagenheizung darf man Vermieter:innen eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben“, sagt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer Zentralheizung genau geprüft werden, ob die CO2 Kosten-Aufteilung von Vermieterseite richtig bilanziert wurde.“ Was bei der Kostenaufteilung zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale im Folgenden zusammengestellt.

  • Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche Zeitspanne wird betrachtet?
    Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermieter:innen selbst bewohnt wird. In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Mieter:innen nur dann ein Anrecht auf die CO2- Kostenaufteilung haben, wenn der Abrechnungszeitraum am 1. Januar 2023 oder später begonnen hat.
  • Welche Angaben werden dazu benötigt?
    Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen. In der Rechnung haben die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh) zu stehen. Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.
  • Wie werden die CO2-Kostenanteile berechnet?
    Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden. Bei der Berechnung sind die Treibhausgas-Emissionen aus dem Zeitraum der Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche zu teilen. Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, bestimmt, welche prozentuale Verteilung zwischen den Mietparteien für die CO2-Kosten gültig ist. Den Vermieter-Anteil darf man den Vermieter:innen in Rechnung stellen. Im Fall einer Zentralheizung haben Vermieter:innen die CO2-Kostenanteile auszurechnen und den Vermieteranteil zurückzugeben. Dies hat im Rahmen der üblichen Heizkosten-Abrechnungen stattzufinden.
  • Gibt es Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
    Wenn man in einer Mietwohnung den Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzt, sondern beispielsweise mit Erdgas auch kocht, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden. Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden. Gleiches gilt für den seltenen Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme. Liegt sogar beides vor, können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.
  • Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
    Vermieter:innen müssen den Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.

Weitere Informationen und Links:

    • Weitere Information zur Berechnung des CO2-Preises beim Heizen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806
    • Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen

Online-Vortrag: Digitale (Sprach-)Assistenten bzw. -Systeme

Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter informiert am 24. September 2024 über die Nutzen und Risiken

Sprachassistenten sind heute oftmals bereits „ab Werk“ dabei. Mit ihrem zunehmenden Vorkommen in Verbraucherprodukten gehen neue und teilweise kritische Risiken für Verbraucher:innen einher, die insbesondere den Schutz ihrer personenbezogenen Daten betreffen. Daneben kann der ungeübte Umgang auch finanziell unerwünschte Folgen haben.

Coletta Lehmenkühler, Verbraucherberaterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale im Kreis Höxter, informiert in dem neuen Vortragsmodul zum Thema digitale Assistenten und gibt nützliche Tipps für die Anwendung. Interessierte bekommen Orientierung, wo digitale bzw. Sprachassistenten zum Einsatz kommen, wie diese funktionieren und welche Risiken mit der Nutzung einhergehen.

Verbraucher:innen sollen in die Lage versetzt werden, den Nutzen digitaler Assistenten für sich selbst zu bewerten und die damit einhergehenden Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Der Online-Vortrag findet in Kooperation mit Dorf.Zukunft.Digital statt:

Dienstag, 24. September 2024, 18 Uhr - ca. 19:30 Uhr

Die Veranstaltung über die Online-Plattform Zoom ist kostenfrei und für alle Interessierte offen. Anmeldungen sind bis spätestens 23.9.2024 möglich. Interessierte erhalten den Teilnahme-Link und die Einwahldaten per E-Mail nach Anmeldung unter hoexter@verbraucherzentrale.nrw

Verbrauchercafé zum digitalen Selbstschutz

Vortrag in Steinheim zur sicheren digitalen Mediennutzung.

Wie verhalte ich mich sicher im Netz? Welche Vorkehrungen sollte ich treffen und welche Regeln gilt es zu beachten? Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital möchte mit dem Verbrauchercafé vor Ort in Steinheim dafür sensibilisieren, sich mit den gängigen Anbietertricks in der digitalen Welt und dem Datenhunger der Unternehmen auseinanderzusetzen. Der digitale Selbstschutz setzt dabei vor allem auf das Erkennen möglicher Fallen und Gefahren sowie den Umgang mit persönlichen Daten und Rechten.

In Kooperation mit dem Evangelischen Johanneswerk und dem Projekt "Miteinander digital" informiert die Verbraucherzentrale über Themen wie etwa Phishing und Fake-Shops, manipulative Gestaltungen (Dark Patterns) sowie den Schutz vor Identitätsdiebstahl und Datenmissbrauch. Eingeladen sind sowohl Anfänger:innen als auch schon erprobte Internetnutzer:innen.

Die Veranstaltung ist kostenfrei und für Interessierte aller Altersgruppen offen:

Montag, 16. September 2024, 15 Uhr bis ca. 16 Uhr im Helene-Schweitzer-Zentrum, Flurstraße 2, 32839 Steinheim. 

Anmeldung per E-Mail über die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter unter hoexter@verbraucherzentrale.nrw oder bei Inga Lockstedt vom Projekt "Miteinander digital" unter inga.lockstedt@johanneswerk.de

Klimaspaziergang und »Faire Woche« in Steinheim

Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter lädt gemeinsam mit der Fair Trade Stadt Steinheim und dem Weltladen am 19. September 2024 zu einem kostenfreien Klimaspaziergang ein.
Hitzerekorde, Ernteausfälle, Wassermangel oder Überflutungen: Die Folgen der Klimakrise sind unübersehbar. Wie sich die zunehmenden Wetterextreme auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Produzent:innen auswirken und welchen Beitrag der Faire Handel zur Umsetzung von Klimagerechtigkeit leistet, ist Thema der diesjährigen bundesweiten „Fairen Woche“ vom 13. bis 27. September 2024.

Erster Klimaspaziergang im Rahmen der Fairen Woche in Steinheim

Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter nimmt die bundesweite Aktionswoche zum Anlass, mit einem kostenfreien Klimaspaziergang in der Stadt Steinheim (darunter zwei Privathäuser mit Dach- und Fassadenbegrünung) über die Auswirkungen des Klimawandels zu informieren. Dabei bieten Quizfragen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder (Grundschule bis 6. Klasse) sowohl zu den Themen Klima als auch zum fairen Handel einen Einstieg und regen zum Nachdenken über nachhaltigen und umweltbewussten Konsum an.

Der Klimaspaziergang in Steinheim findet statt am:

Donnerstag, 19. September 2024, 17 Uhr bis ca. 18:30 Uhr.

Treffpunkt vor dem Weltladen in Steinheim, Grandweg 7, 32839 Steinheim.

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Eine Anmeldung ist zwingend erforderlich und kann ab sofort per E-Mail über die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter erfolgen: hoexter@verbraucherzentrale.nrw

Nur falls der Klimaspaziergang wetterbedingt am 19.9. nicht stattfinden kann, wird der Termin verschoben auf Do., 26.9.2024, ebenfalls um 17 Uhr am Weltladen in Steinheim.

An dem Klimaspaziergang im Rahmen der „Fairen Woche 2024“ beteiligen sich das Klimaschutzmanagement der Stadt Steinheim und der Weltladen.

Menschen leiden unter der Klimakrise

„Viele Lebensmittel und Gebrauchsgüter kommen aus den Ländern des Globalen Südens zu uns. Dort leiden die Menschen schon heute besonders unter der Klimakrise. Das ist nicht fair. Aber gemeinsam können wir etwas tun – gegen unnötige Klimabelastungen und für mehr Gerechtigkeit im Handel“, sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale im Kreis Höxter.

Produkte aus Fairem Handel wie Kaffee, Kakao, Schnittblumen, Textilien, Gewürze und Wein gibt es in Weltläden, aber inzwischen auch längst im Supermarkt. „Engagierte Steinheimerinnen und Steinheimer können durch den Kauf solcher Produkten bessere Produktions- und Arbeitsbedingungen weltweit fördern und zur Klimagerechtigkeit beitragen“, so Delimat. Denn der Faire Handel unterstützt nicht nur angemessene Preise, sondern beispielsweise auch Kleinbauernfamilien bei der Anpassung an sich wandelnde Klimabedingungen, stellt klimaresistentes Saatgut zur Verfügung oder hilft nach Naturkatastrophen.

Lokale Auswirkungen

An sieben Stationen innerhalb der Stadt Steinheim können die lokalen Auswirkungen des Klimawandels unmittelbar erlebt und Handlungsoptionen aufgezeigt werden. Auch das Thema Bäume und Wasser in der Stadt werden angesprochen sowie deren positiver Effekt zur Vermeidung von Hitzeinseln. Welches Zukunftspotenzial Dach- und Fassadenbegrünung an bereits vorhandenen Flächen haben, wie die Unterschiede aussehen und welche Umsetzungsmöglichkeiten es mit Hilfe von passenden Pflanzlisten gibt, lernen Interessierte ebenso kennen wie den Einfluss auf das Mikroklima, wenn es um die Farb- und Materialwahl bei Fassaden und Pflastersteinen geht.

Klimaspaziergang seit 2023 im Kreis Höxter

"Das Angebot Klimaspaziergang wurde im vergangenen Jahr von der Verbraucherzentrale NRW ins Leben gerufen und zeigt, was Privatpersonen und Kommunen unternehmen können, um Gebäude und Personen vor den Folgen des Klimawandels zu schützen", so Delimat. "In der Fair Trade Stadt Steinheim bot sich der Klimaspaziergang zusammen mit der Fairen Woche geradezu an."

Ungefähr 1,5 Stunden dauert der Rundgang und zeigt, wie sich die Stadt und das Klima beeinflussen. Letztlich leistet jede kleine Maßnahme ihren Beitrag und hilft, das Klima und auch einen nachhaltigen Konsum zu beeinflussen. Das Format der Verbraucherzentrale NRW möchte gemeinsam mit Klimaschutzexpertinnen und -experten ein verstärktes Bewusstsein für die Klimaanpassung schaffen und verdeutlichen, vor welchen Herausforderungen wir in den nächsten Jahrzehnten stehen.
Weitere Informationen und Links:
• Einen Überblick über die verschiedenen Siegel für fair gehandelte Lebensmittel gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
• Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067
• Details und Hintergründe zur Fairen Woche 2024 finden sich unter Protected link

Irreführung mit Hilfsmitteln: Mehr Schutz für Pflegebedürftige

Anbieterfirmen dürfen seit Juli Menschen mit Pflegegrad nicht mehr unaufgefordert kontaktieren.

Häufig benötigen Menschen, die einen Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden, Hilfsmittel. Dafür können sie von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von höchstens 40 Euro erhalten. Dies wird immer wieder von Firmen ausgenutzt, die ungefragt pflegebedürftige Verbraucher:innen anrufen und ihnen ein Abo über eine fertige Pflegehilfsmittelbox anbieten. Die Verbraucherzentrale NRW erhält häufig Beschwerden darüber. Die Betroffenen stellen dann nach Erhalt fest, dass sie diese Hilfsmittel weder haben wollen noch benötigen. Neue Regelungen für Sanitätshäuser und Co., die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, sollen dies nun verhindern. Pflegerechtsexpertin Verena Querling gibt Tipps, wie man sich bei ungewollten Anrufen verhalten sollte und erläutert die neuen Regelungen.

  • Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Pflege zu Hause erleichtern. Dies können zum Beispiel Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen sein. Der Anspruch besteht ab Pflegerad 1, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft lebt. Menschen, die ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt werden, in einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
  • Wie erhält man den Zuschuss?
    Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kauft man die Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in einem Drogeriemarkt. Dann beantragt man bei der Pflegekasse eine Erstattung der Kosten. Dafür halten die meisten Pflegekassen ein Online-Formular bereit, dass man ausfüllt und mit der Quittung zusammen einreicht. Oder man wendet sich an einen Anbieter, der mit der eigenen Krankenkasse einen Vertrag hat. Wer das ist, erfragt man bei der Kasse. Bei diesem Anbieter lassen sich die passenden Pflegehilfsmittel nach Bedarf zusammenstellen. Der Anbieter reicht den Antrag für den Zuschuss bei der Krankenkasse ein, die den Bedarf prüft. Liegt dieser vor, wird ein entsprechender Zuschuss von höchstens 40 Euro genehmigt.
  • Wie verhält man sich bei ungewollten Anrufen?
    Meldet sich ein Anbieter von Pflegehilfsmitteln unaufgefordert telefonisch, legt man am besten schnell wieder auf. Wenn dann allerdings doch die ungebetenen Pflegehilfsmittel zugesandt werden, sollte man die Bestellung widerrufen und diese vorsorglich anfechten. Dazu kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu kontaktieren und die Bestellung zu stornieren. Zusätzlich sollte die Annahme verweigert werden und etwaigen Zahlungsansprüchen widersprochen werden. Immer gilt: Keine Daten herausgeben. Fragen zu persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum oder Versicherungsnummer sowie Fragen zur Gesundheit und zum Pflegegrad sollten nicht beantwortet werden.
  • Was ändert sich mit der neuen Regelung?
    Überraschende Anrufe und ungewollte Besuche von Anbietern sollen der Vergangenheit angehören. Die neuen Regelungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen verbieten Anbietern, die Verträge mit den Pflegekassen haben, zu Verbraucher:innen unaufgefordert Kontakt aufzunehmen. Außerdem ist es untersagt, fertig gepackte Pflegeboxen zu versenden. Dies soll verhindern, dass Verbraucher:innen Pflegehilfsmittel erhalten, die sie nicht benötigen. Vielmehr muss die pflegebedürftige Person die Möglichkeit haben, diese je nach Bedarf zusammenzustellen. Damit die passenden Pflegehilfsmittel ausgesucht werden können, muss durch eine speziell geschulte Fachkraft eine Beratung erfolgen.

Weiterführende Infos und Links:

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Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?

Bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Jetzt steigt dieser erneut bei einigen Krankenkassen. Für die betroffenen gesetzlich Versicherten bedeutet das höhere monatliche Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf man achten sollte.

  • Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?

Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen einige weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Teilweise wird bereits ein Zusatzbeitrag von mehr als drei Prozent erreicht. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Krankenkassenverbände befürchten, dass 2025 weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages folgen könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.

  • Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?

Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, in dieser Frist eine neue Krankenkasse zu wählen und dort einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet aber nicht direkt mit der Wahl der neuen Krankenkasse. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer neuen Krankenkasse. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.

  • Was passiert bei verpasster Frist?

Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.

  • Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?

Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben oder in eine andere wechseln soll. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.

Weiterführende Infos und Links:

Wussten Sie, dass Eis »aus eigener Herstellung« nicht unbedingt selbstgemacht ist?

Der charmante neue Eisladen verspricht kleinen und großen Eisfans auf einer Tafel „selbstgemachtes Eis aus eigener Herstellung". Da freut man sich auf eine köstlich-schmelzende Abkühlung und erwartet frische Zutaten oder zumindest keine Zusätze im Eis wie Stabilisatoren oder Aromen. Wer beim Eis Wert auf Qualität legt und für diese bereit ist mehr zu zahlen, fühlt sich gleich angesprochen, kann jedoch falsch liegen. Denn solche Werbeversprechen sind für Speiseeis nicht verbindlich festgelegt. Jede Eisdiele kann damit werben und dennoch nur Fertigpulver anrühren oder ein gekauftes Grundeis anreichern. Eine rechtliche Definition für die Bewerbung von Eis „aus eigener Herstellung“ oder „selbst gemacht“ gibt es nicht. Ob die Lieblingseisdiele für ihre Sorten wirklich Milch, Sahne, Zucker und frische Früchte oder eine Fertigmischung verwendet, ist für Verbraucher:innen auf Anhieb nicht zu erkennen. „Wer Wert auf natürliche Zutaten und frische Herstellung legt, muss vor Ort konkret nachfragen, woher das Eis stammt und welche Zutaten verwendet wurden“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Denn rechtlich vorgeschrieben ist beim Eisverkauf nur der Hinweis auf Allergene und einzelne Zusatzstoffe, beispielsweise „mit Farbstoff“, die am Eisbehälter angebracht sein müssen.

Mehr zur Qualität von Speiseeis unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/17340

Wussten Sie, dass eine Bankkarte bei Verlust zweimal gesperrt werden sollte?

Ob im Urlaub oder zu Hause – wenn die Giro- oder Kreditkarte weg ist, muss es schnell gehen: Betroffene sollten umgehend die Hausbank anrufen oder den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Dieser ist rund um die Uhr kostenlos erreichbar und zuständig für Bezahlkarten (auch im Smartphone hinterlegte Karten), SIM-Karten und elektronische Personalausweise. Vom Ausland aus ist die +49 vorzuwählen. Wichtig: Man braucht die IBAN. Datum und Zeitpunkt der Sperrung sollte man sich notieren.

Kuno-Sperrung durch die Polizei

Doch zusätzlich sollte man unbedingt für eine zweite Sperre zur deutschen Polizei gehen. Denn die Sperrung bei der Bank unterbindet nur das Geldabheben mit Geheimzahl. Zahlungen mit Unterschrift sind weiterhin möglich. Nur die Polizei nimmt die sogenannte Kuno-Sperrung vor und informiert die zentrale Meldestelle des Handels, so dass auch elektronische Lastschriftverfahren mit Unterschrift ausgeschlossen sind. Kuno steht für Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr. Die Kuno-Meldung sollte man sich aushändigen lassen, ebenso die Sperrbestätigungsnummer und ein Kuno-Merkblatt. Wichtig: Man sollte die Kartenfolgenummer bei der Bank erfragen und nachreichen, sonst wird die Sperre nach zehn Tagen wieder aufgehoben.

Stromsparen im Urlaub

Sommerferien zum Stromsparen nutzen. Kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter.

Nur noch wenige Tage, dann starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. "Bevor es in den Urlaub geht, lassen sich einfache Maßnahmen in Wohnung und Haus umsetzen, um während der Reisezeit zu Hause Energiekosten zu sparen", sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. Dazu gibt sie sechs Tipps, wo und wie das in den eigenen vier Wänden möglich ist.

  • Auszeit für Kühlgeräte: Vor dem Reisestart Kühl- und Gefrierschränke leeren und abtauen. Das spart Strom während des Urlaubs und in der Zeit danach, weil eisfreie Geräte effizienter kühlen. Soll der Kühlschrank nicht ganz abgeschaltet werden, kann man ihn auf eine niedrigere Kühlstufe stellen. Da die Kühlschranktür während der Abwesenheit geschlossen bleibt und das Gerät weniger kühlen muss, fallen geringere Stromkosten an.
  • Stand-by-Modus kostet bares Geld: Für weitere Dauerverbraucher im Haushalt lohnt sich die Auszeit während der Ferien ebenfalls. Das sind zum Beispiel Internetrouter, Stereoanlage, Fernseher, Netzwerkspeicher im Stand-by-Modus, Saug- und Mäh­roboter sowie Küchengeräte wie Warmwasserboiler, Mikrowelle und Kaffeemaschine. Bei Geräten mit eingeschalteter Stand-by-Funktion lässt sich durch das komplette Abschalten oder Stecker ziehen sehr einfach Strom sparen – in der Urlaubszeit lohnt sich das besonders.
  • Sommerschlaf für die Heizungspumpe: Auch bei kalten Heizkörpern in Wohnung und Haus kann eine Heizungsanlage unnötig Energie verbrauchen. Das passiert, wenn die mit Strom betriebene Umwälzpumpe weiterläuft, obwohl ihr Einsatz nicht gefragt ist. Wer seine Heizung selbst steuern kann, sollte bei dieser den Sommerbetrieb einschalten.
  • Zweitgeräte aus dem Dauereinsatz nehmen: Gerade alte Kühlschränke, die ausgemustert wurden, verbrauchen meist viel Strom. Beim Gartenfest leistet ein zweiter Kühlschrank im Keller zwar gute Dienste – nach der Party sollte er aber über das Jahr konsequent ausgeschaltet bleiben.
  • Stromzähler im Auge behalten: Wer sich vor dem Start in den Urlaub den Stand seines Stromzählers notiert, kann nach der Rückkehr leicht feststellen, ob tatsächlich alles ausgeschaltet war. Im Anschluss lassen sich eventuelle Stromfresser dadurch besser aufspüren. Als Serviceleistung verleihen die Beratungsstellen der Verbrauchzentrale NRW dazu kostenlos Strommessgeräte über einen Zeitraum von zwei Wochen.
  • Sicher ist sicher: Ein Rundgang vor Reiseantritt durch Wohnung oder Haus ist ebenfalls sinnvoll, um aus Sicherheitsgründen Steckdosenleisten abzuschalten und von nicht genutzten Geräten die Netzstecker zu ziehen.

Mit kleinem Geld groß einsteigen? Vorsicht beim Fondsprodukt ELTIF

Anlage in Sachwerten nun leichter zugänglich, aber die Verbraucherzentrale NRW warnt vor den Risiken

Unendliche Chancen“, „Investieren wie die Reichen“ – so werben Anbieter für „European Long Term Investment Funds“ (Europäische Langfristfonds), kurz ELTIF, die seit Januar dieses Jahres einfacher für Kleinanleger zugänglich sind. Teilweise ist schon ab 25 Euro im Monat eine Geldanlage möglich in diesen Fonds, die in Sachwerte investieren. Dazu zählen zum Beispiel Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen (Private Equity), Wind- oder Solarparks, Infrastrukturprojekten wie Flughäfen oder Straßen und Fonds, die Kredite an Unternehmen vergeben (Private Debt). Doch Ralf Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, warnt: „ELTIFs sind wegen der Risiken für unerfahrene Privatanleger nicht geeignet, sondern nur etwas für Profis.“

  • Risiko 1: Lange Laufzeiten:
    Investitionen in Sachwerte sind langfristige Investments, daher müssen Anleger für viele Jahre auf ihr Geld verzichten können. Bei geschlossenen ELTIFs kann die Laufzeit bis zu 30 Jahren betragen. Bei offenen ELTIFs gilt meist eine Mindesthaltedauer der Anteile von 24 Monaten und eine einjährige Kündigungsfrist. Ein Verkauf an der Börse ist nicht möglich. Das bedeutet: Wer kurzfristig Geld braucht, kann die Anteile in der Regel nicht verkaufen. Und ob man Anteile vorzeitig an den Anbieter zurückgeben kann, hängt von den konkreten Bedingungen jedes ELTIF ab. Selbst falls eine vorzeitige Rückgabe zugesagt ist, wäre ein solches Versprechen nichts wert, falls der Anbieter dazu finanziell nicht in der Lage ist.
  • Risiko 2: Verluste möglich
    Hohe Renditechancen sind immer verbunden mit einem höheren Risiko. Genau dieses ist hier aber schwer abzuschätzen. Zwar müssen ELTIF-Angebote Risikohinweise auflisten – in einem uns bekannten Fall umfassten diese umfangreiche 18 Seiten. Diese dann zu beurteilen und auch die Qualität des Fondsmanagements einzuschätzen ist für Kleinanleger kaum zu leisten. Bei Private Equity etwa sind Investitionen in der Frühphase schwierig zu bewerten. Jedes neue Unternehmen kann scheitern. Solche Verluste müssen sich Anleger finanziell leisten können. Zwar ist bei einem ELTIF das Risiko eines Totalverlustes dadurch geringer, dass eine einzelne Position nicht mehr als 20 Prozent ausmachen darf. Er muss also auf mindestens fünf Objekte gestreut sein. Auch wenn es in der Praxis oft mehr Objekte sind, bedeutet es aber eine weit geringere Streuung als etwa bei Aktienfonds.
  • Risiko 3: Rendite nicht sicher
    Die Werbeversprechen der ELTIF-Anbieter sind in der Regel keine festen Zusagen, sondern nur Renditeziele. Zudem schmälern Kosten die Renditen: Privatanleger müssen beim Kauf bis zu fünf Prozent Ausgabeaufschlag zahlen. Hinzu kommen jährliche Managementgebühren von geschätzt einem bis 2,5 Prozent plus häufig noch eine Erfolgsprämie für das Fondsmanagement.
  • Fazit: Für unerfahrene Privatanleger nicht geeignet
    Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sind ELTIFs nur für professionelle oder institutionelle Anleger geeignet, aber nicht für unerfahrene Privatanleger. Insbesondere bei ELTIFs mit Private-Equity-Investments ist das Risiko in der Regel hoch. Wer trotzdem in ELTIFs anlegen möchte, sollte das nur für maximal bis zu fünf Prozent des eigenen Vermögens in Betracht ziehen. Als Investition in Sachwerte sind breit gestreute börsengehandelte Aktien-Indexfonds (ETF) eine deutlich einfachere und kostengünstigere Alternative.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zu Chancen und Risiken bei ETFs: www.verbraucherzentrale.nrw/node/16603

Das Geschäft mit Online-Services für staatliche Leistungen

Wie Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen

Jeder kennt ihn - den lästigen Gang zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen, ein Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum Beispiel einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum Glück bieten viele Behörden inzwischen an, einiges davon auch online zu erledigen. Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen ist allerdings Vorsicht geboten, denn in den Suchmaschinen werden oft private Dienstleister ganz oben gelistet. Diese bieten behördliche Services wie Ausfüllhilfen für amtliche Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde in vielen Fällen kostenlos wäre. „Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Oft sind diese Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld zurückfordern.“

  • Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
    Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in der Suchergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine Anzeige oder auf eine behördliche Seite klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell deutlich, ob es sich um ein Unternehmen oder die tatsächliche Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, direkt auf die Website der eigenen Stadt oder Gemeinde zu gehen und dort nach Online-Formularen zu suchen. So kann man sicher sein, nicht versehentlich an private (kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.
  • Genau lesen, welche Dienstleistung angeboten wird
    Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt leider allzu häufig falsch: Denn oft stellen die Anbieter lediglich Informationen zum Antragswert oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen Gebühr. Die eigentliche Beantragung bei der Behörde müssen die Antragssteller:innen dann noch selbst übernehmen. Deshalb sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.
  • Hoffnung für Reingefallene
    Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Ware oder Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das Widerrufsrecht. So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich Klage gegen den Anbieter der Website „selbstauskunft.de“ mit der Begründung eingereicht, dass der Preis für den kostenpflichtigen Dienst auf der Bestellseite nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Auch die denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH bietet online Hilfestellungen und Dienstleistungen zu verschiedenen Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Geburtsurkunden an.

Weiterführende Infos und Links:

www.verbraucherzentrale.nrw/node/33126

Verbraucherzentrale: Vortrag & Beratung in Nieheim

Sommer, Sonne, Reisezeit. Aber was tun bei Urlaubsmängeln? Wenn der Flug beispielsweise verspätet, annulliert, verlegt oder überbucht ist? Oder wenn es Ärger mit dem Gepäck gibt? Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital - informiert in einem kostenfreien Vortrag am 27. Juni 2024 vor Ort im Rathaus Nieheim, worauf bei der Urlaubsplanung zu achten ist, wann welche Ansprüche auf Preisreduzierung oder Schadenersatz bestehen und gibt die wichtigsten Tipps für einen erholsamen Urlaub mit auf den Weg.

Zusätzlich bietet die Verbraucherzentrale vor dem Vortrag kostenfreie Beratungen auch zu anderen Verbraucherthemen wie beispielsweise Ärger mit Internetshops, Telefonanbietern, Handwerkern oder anderen Dienstleistern oder auch bei Abrechnungsfehlern in Strom- und Gasverträgen.

Vor-Ort-Beratung der Verbraucherzentrale mit anschl. Vortrag "Was tun bei Urlaubsmängeln?" im Rathaus Nieheim, Trauzimmer, Marktstraße 28, 33039 Nieheim (Seiteneingang Wasserstraße):

Donnerstag, 27. Juni 2024, 14 Uhr - 16 Uhr: kostenfreie Beratung und im Anschluss von 17 Uhr - 18:30 Uhr der Vortrag: "Was tun bei Urlaubsmängeln?"

Eine Anmeldung ist für beide Angebote nicht erforderlich.

Ratsuchende aus dem Kreis Höxter können sich telefonisch oder per E-Mail kostenfrei über die Verbraucherzentrale beraten lassen: 0211 54 2222 11 (Mo-Fr, 9 - 17 Uhr) oder service@verbraucherzentrale.nrw

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Live-Online-Vortrag "Chancen & Risiken von Kryptowährungen"

Die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter informiert in einem kostenfreien Vortrag am 24.6.2024, 18 Uhr, über Kryptowährungen als Zahlungsmittel und Geldanlage.

Kryptowerte haben bei einigen privaten Anlegerinnen und Anlegern ein lukratives Image. Auch die sozialen Medien verbreiten dazu begeisterte Anlagetipps. Aber diese Investments sind hoch spekulativ und riskant. Denn Kryptowährungen sollen in erster Linie alternative Zahlungsmittel sein. Gerade bei Bitcoin gab es seit der Einführung im Jahr 2009 eine Entwicklung weg vom digitalen Zahlungsmittel hin zum Spekulationsobjekt. Einige Menschen fragen sich, ob sie jetzt nicht doch noch auf einer Plattform oder gar im Supermarkt Bitcoin kaufen sollten. Doch mit dem Erwerb sind nicht nur Chancen, sondern auch viele Risiken verbunden, über die sich insbesondere fachlich nur wenig informierte Verbraucherinnen und Verbraucher vorher im Klaren sein sollten.

Dr. rer. pol. Ralf Scherfling, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale NRW, informiert in einem kostenfreien Live-Online-Vortrag am Montag, 24. Juni 2024 um 18 Uhr, sowohl über die historische Entwicklung als auch zu den technischen und rechtlichen Aspekten der Kryptowährung - und warum man bei Bitcoin von einer Spekulation und nicht von einer strategischen Geldanlage sprechen sollte. Ein weiterer wichtiger Punkt: Wer sich für Kryptowährungen interessiert, sollte Angebote seriöser Anbieter von betrügerischen Offerten unterscheiden können. Am Ende des Vortrags sollten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die wesentlichen Vor- und Nachteile von Bitcoin kennen.

Die Veranstaltung findet über die Online-Plattform Zoom statt. Anmeldungen sind bis zum 21.6.2024 möglich. Interessierte erhalten den Teilnahme-Link und die Einwahldaten per E-Mail nach Anmeldung unter hoexter@verbraucherzentrale.nrw

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Was FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen

Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH.

Die Insolvenz eines der größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch im Kreis Höxter machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen. Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur noch teilweise statt. Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an. „Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut abgesichert“, sagt Ute Delimat,  Leiterin der mobilen & digitalen Beratungsstelle der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter. Sie nennt die wichtigsten Punkte für Reisende:

  • Wer genau ist betroffen?
    Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“ und „Cars und Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden. Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen; dort ist der Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.
  • Wie sind Pauschalreisen abgesichert?
    Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“ (DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden. Unter diesen Schutz fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder, falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert wird. Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren, die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
  • Was gilt bei Einzelbuchungen?
    Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die Betroffenen direkt kontaktieren. Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch - wenn überhaupt - nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter des Unternehmens.

Ratsuchende aus dem Kreis Höxter können sich telefonisch oder per E-Mail an die Verbraucherzentrale wenden: 0211 54 2222 11 (Mo-Fr, 9 - 17 Uhr) oder service@verbraucherzentrale.nrw

Smartphone weg?

Schaden vorbeugen und im Ernstfall schnell handeln.

Ob durch Diebstahl oder Zerstreutheit: Wenn das Smartphone plötzlich weg ist, geraten viele in Panik - verständlicherweise. Denn auf dem kleinen Alltagsbegleiter sind neben Erinnerungsfotos mitunter auch sensible Informationen wie Bankdaten oder Passwörter gespeichert. Gelangen diese in die Hände Dritter, kann der Schaden groß sein. Betroffene sollten daher schnell Maßnahmen ergreifen, um einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Ayten Öksüz, Expertin für Digitales und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW, gibt Tipps, wie sich der Schaden bereits im Vorfeld begrenzen lässt und was im Verlustfall zu tun ist.

  • Datenverlust vorbeugen
    Das Smartphone ist für viele Menschen nicht selten Speicher wertvoller Erinnerungen in Form von Fotos und Videos oder dient als digitales Telefonbuch. Bei Verlust, Diebstahl oder Defekt sind auch die darauf gespeicherten Daten weg – es sei denn, es wurde ein Backup durchgeführt. Dies kann automatisiert in regelmäßigen Abständen geschehen oder sollte manuell alle paar Wochen durchgeführt werden. Nutzer:innen können die Daten in einem Cloud-Speicher sichern lassen oder alternativ auf ein anderes Speichermedium übertragen.
  • Display-Sperrfunktion nutzen
    Dies empfiehlt sich dringend: Das Gerät mit einer Zugriffssicherung wie einem Passwort, einer PIN oder biometrischen Daten wie Fingerabdrücken oder dem eigenen Gesicht zu schützen, damit unbefugte Dritte im Ernstfall keinen Zugriff auf sensible Daten haben. Von der Nutzung von Sperrmuster wird eher abgeraten, da diese meist wenig originell und daher leicht zu knacken sind.. Kein Smartphone sollte ohne Sperre betrieben werden, denn bei Verlust haben Dritte ungehinderten Zugriff nicht nur auf alle Daten, sondern auch auf wichtige Funktionen.
  • Ortungsfunktion aktivieren
    Um das Handy bei Verlust lokalisieren und bei Bedarf sperren zu können, müssen die Ortungsfunktionen im Betriebssystem und die WLAN-Funktion aktiviert sein. Bei Android heißt diese Funktion „Mein Gerät finden“, bei Apple iOS „Wo ist es“. Dann ist es auch möglich, aus der Ferne Töne abzuspielen, Nachrichten zu versenden oder das Gerät zu löschen. Dazu sollte man seine Geräte-Account-Daten kennen, um die Funktion auf einem fremden Gerät nutzen zu können. Alternativ kann auch ein Anruf auf die eigene Nummer helfen, um mit dem Finder in Kontakt zu treten. Einfach, aber effektiv: Auch ein Aufkleber mit Kontaktdaten in der Handyhülle oder auf dem Handy selbst kann helfen.
  • Infos parat haben und Anzeige bei der Polizei erstatten
    Um die SIM-Karte im Notfall beim Anbieter sperren zu lassen, sind neben Angaben wie der SIM-Kartennummer auch die Kundennummer oder das Kundenpasswort erforderlich. Ist die Rufnummer des Anbieters nicht bekannt, kann auch die Sperr-Hotline 116 116 (aus dem Ausland: +49 30 4050 4050) kontaktiert werden. Übrigens: Auch Prepaid-Handys sollten vorsorglich gesperrt werden, da einige Anbieter ein Minus beim Guthaben zulassen - das kann dann schnell teuer werden. Wichtig: Auch digitale Bezahlfunktionen wie Apple Pay sollten sofort deaktiviert werden. Um ein Gerät bei der Polizei als gestohlen zu melden, muss die sogenannte IMEI-Nummer (International Mobile Station Equipment Identity) angegeben werden. Diese ermöglicht eine eindeutige Identifikation Ihres Gerätes und lässt sich über den Tastencode *#06# herausfinden oder kann unter Umständen auch aus der Verpackung oder dem Mobilfunkvertrag abgelesen werden. Weil das ganz schön viele Informationen sind, die man sich in der Hektik kaum merken kann, hilft die SOS-Handykarte der Verbraucherzentralen. Auf dem Dokument im Portemonnaieformat können alle wichtigen Daten zum Handy notiert werden.

Weiterführende Infos und Links:


Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung

Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung

Verbraucherzentrale NRW warnt vor gefälschten Interviews mit Prominenten und angeblichen Geheimtipps.

Die Meldung, die einem Verbraucher im Newsfeed seines Internetbrowsers angezeigt wurde, klang zu schön, um wahr zu sein: Berichtet wurde über eine Handelssoftware mit Künstlicher Intelligenz (KI), mit der man bei 250 Euro Starteinlage schon nach 30 Minuten erste Gewinne erzielt. Ein Broker-Angebot, von dem Fernsehkoch Tim Mälzer bei Markus Lanz geschwärmt habe, man müsse nicht mehr arbeiten, um reich zu werden. Einzige Bedingung: Interessenten müssten Kryptowährung über einen bestimmten Broker kaufen. Doch die angeblich top-seriöse Website ist eine Betrugsmasche, warnt die Verbraucherzentrale NRW: „Die Schilderungen der Prominenten sind nicht echt“, sagt Finanzexperte David Riechmann, „und die Geschichten vom schnellen, mühelosen Reichtum sind ein reines Lockmittel. Das investierte Geld ist in der Regel weg.” Das Grundmuster sei stets ähnlich, erklärt Riechmann und gibt Tipps, wie man Fake-Angebote und Cyberkriminalität erkennt.

  • Wie funktioniert die Masche?
    Ob Tim Mälzer bei Markus Lanz oder Carolin Kebekus bei Bettina Böttinger: Promis erzählen angeblich fast nebenbei oder versehentlich, wie sie ohne Arbeit reich geworden sind. Doch diese Schilderungen sind nicht authentisch, sondern nachträglich erfunden, ohne Wissen der Prominenten. Die nie tatsächlich getätigten und nie im Fernsehen gezeigten Aussagen klingen märchenhaft. Mälzer sagt angeblich, er habe nur 250 Euro investiert und jetzt bringe ihm „dieses Programm jeden Tag Zehntausende ein, sogar im Schlaf”. Kundgetan werden die Geschichten auf Seiten, die großen Nachrichtenportalen nachempfunden sind.
  • Woran erkennt man den Betrugsversuch?
    Die Geschichte über den mühelosen Reichtum wird von den Kriminellen geradezu abenteuerlich ausgeschmückt. So soll die Deutsche Bundesbank versucht haben, die Live-Ausstrahlung zu verhindern. Chefredakteure der Tagesschau sollen nicht erlaubt haben, Artikel zu veröffentlichen. Auch der konkret empfohlene Broker, in diesem Fall „GPT Definity Pro“, bei dem man ein Konto eröffnen soll, ist nur ein Lockmittel. Klares Indiz: Die Broker-Website hat kein Impressum, ebenso fehlt die vorgeschriebene Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zudem bietet der angebliche deutsche Broker auf der Homepage ausschließlich englische Geschäftsbedingungen (AGBs). All das sind deutliche Anzeichen, dass man es nicht mit einem seriösen Anbieter zu tun haben kann. Dahinter stecken in Wahrheit professionelle Betrugsbanden.
  • Wie reagiert man richtig?
    Es empfiehlt sich gesunder Menschenverstand. Dass jeder schnell und sicher reich werden kann, ist äußerst unrealistisch. Daher sollte man die angeblichen Geheimtipps ignorieren, dort kein Konto eröffnen und kein Geld überweisen. Bei der Verbraucherzentrale NRW melden sich immer wieder Menschen, die das eingesetzte Kapital komplett verloren haben, weil sie auf Cyberkriminelle hereingefallen sind. Wer schon Geld eingezahlt hat und es bereut, hat nur dann eine Chance, es zu retten, wenn mit einer Karte gezahlt wurde, die ein Chargeback-Verfahren ermöglicht. Das sind in der Regel Kredit- und Debitkarten der großen Kreditkartenunternehmen. Bei einer Überweisung bleibt nur ein sehr enges Zeitfenster für einen Rückruf, der zudem mit Gebühren verbunden ist.
  • Handelt es sich bei Kryptowährungen immer um Betrug?
    Nein. Auch wenn dort viele Cyberkriminelle unterwegs sind, gibt es auch eine Menge seriöse Anbieter. Allerdings unterliegen Kryptowährungen wie Bitcoin sehr großen Schwankungen und sind ein extrem spekulatives Investment. Bitcoin im Speziellen sind zudem fast nirgendwo gesetzliches Zahlungsmittel und es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe. Wer trotzdem kaufen will, sollte eine Plattform wählen, die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat und von dieser überwacht wird.

Weiterführende Infos und Links:

Informationen zu unseriösen Handelsplattformen im Internet gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/31474

Mehr über Bitcoin gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11641

Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es für die zukünftige TV-Nutzung gibt.

Kabelfernsehen wird Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt jeder selbst regeln. Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das kosten kann.

  • Warum endet der automatische Kabelanschluss?
    Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort. Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften. Dafür waren die Gebühren niedriger als bei Einfamilienhäusern.
  • Wie finde ich meinen Anbieter?
    Wer sich nicht um den Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat liegt. Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch ein besseres Angebot erhalten.
  • Welche Alternativen gibt es?
    Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt und möglich ist.
  • Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
    Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben, sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses. Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Weiterführende Infos und Links:

    • Mehr zum Kabelanschluss und zu den Alternativen gibt es hier:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330

Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab

Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.

  • Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
    Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
  • Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
    Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
  • Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
    Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939