Energieberatung der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter
Steigende Energiekosten und voranschreitender Klimawandel lassen immer mehr Bürger:innen darüber nachdenken, was sie tun können, um den Energieverbrauch zu senken. Welches Heizsystem ist zukünftig für meine Immobilie das richtige? Wie dick muss die Dämmung sein und wie kann ich möglichst energiesparend leben?
Antworten für alle, die sich diese und ähnliche Fragen zur Energieeinsparung stellen, gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. „Die Fachleute geben in persönlichen Beratungsgesprächen detaillierte, auf die individuelle Fragestellung zugeschnittene Handlungsempfehlungen“, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherberatung im Kreis Höxter – mobil & digital. Die Energieberatung für Privathaushalte findet für den Kreis an drei Standorten und ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.
Sind die örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, um die Energiefragen zu klären, kommen die Energie-Fachleute zur Beratung zu den Ratsuchenden nach Hause.
Energieberatung in Warburg
Wo: Beratungsstützpunkt in der Stadtverwaltung, Bahnhofstraße 28
Wann: jeden zweiten Montag im Monat, 8 bis 16 Uhr
Energieberatung in Brakel
Wo: ausschließlich telefonische Beratung
Wann: jeden ersten Mittwoch im Monat, 8:30 bis 13 Uhr
Energieberatung in Höxter
Wo: ausschließlich telefonische Beratung
Wann: jeden dritten Donnerstag im Monat, 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Anmeldung für alle Standorte unter 0211 / 54 2222 11.
Die Beratungsgespräche dauern 45 Minuten und sind dank der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale für die Verbraucher:innen entgeltfrei.
Weitere Informationen: https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hoexter-energieberatung
Verbrauchercafé zum digitalen Selbstschutz
Vortrag in Steinheim zur sicheren digitalen Mediennutzung.
Wie verhalte ich mich sicher im Netz? Welche Vorkehrungen sollte ich treffen und welche Regeln gilt es zu beachten? Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital möchte mit dem Verbrauchercafé vor Ort in Steinheim dafür sensibilisieren, sich mit den gängigen Anbietertricks in der digitalen Welt und dem Datenhunger der Unternehmen auseinanderzusetzen. Der digitale Selbstschutz setzt dabei vor allem auf das Erkennen möglicher Fallen und Gefahren sowie den Umgang mit persönlichen Daten und Rechten.
In Kooperation mit dem Evangelischen Johanneswerk und dem Projekt "Miteinander digital" informiert die Verbraucherzentrale über Themen wie etwa Phishing und Fake-Shops, manipulative Gestaltungen (Dark Patterns) sowie den Schutz vor Identitätsdiebstahl und Datenmissbrauch. Eingeladen sind sowohl Anfänger:innen als auch schon erprobte Internetnutzer:innen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei und für Interessierte aller Altersgruppen offen:
Montag, 16. September 2024, 15 Uhr bis ca. 16 Uhr im Helene-Schweitzer-Zentrum, Flurstraße 2, 32839 Steinheim.
Anmeldung per E-Mail über die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter unter hoexter@verbraucherzentrale.nrw oder bei Inga Lockstedt vom Projekt "Miteinander digital" unter inga.lockstedt@johanneswerk.de
Klimaspaziergang und »Faire Woche« in Steinheim
Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter lädt gemeinsam mit der Fair Trade Stadt Steinheim und dem Weltladen am 19. September 2024 zu einem kostenfreien Klimaspaziergang ein.
Hitzerekorde, Ernteausfälle, Wassermangel oder Überflutungen: Die Folgen der Klimakrise sind unübersehbar. Wie sich die zunehmenden Wetterextreme auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Produzent:innen auswirken und welchen Beitrag der Faire Handel zur Umsetzung von Klimagerechtigkeit leistet, ist Thema der diesjährigen bundesweiten „Fairen Woche“ vom 13. bis 27. September 2024.
Erster Klimaspaziergang im Rahmen der Fairen Woche in Steinheim
Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter nimmt die bundesweite Aktionswoche zum Anlass, mit einem kostenfreien Klimaspaziergang in der Stadt Steinheim (darunter zwei Privathäuser mit Dach- und Fassadenbegrünung) über die Auswirkungen des Klimawandels zu informieren. Dabei bieten Quizfragen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder (Grundschule bis 6. Klasse) sowohl zu den Themen Klima als auch zum fairen Handel einen Einstieg und regen zum Nachdenken über nachhaltigen und umweltbewussten Konsum an.
Der Klimaspaziergang in Steinheim findet statt am:
Donnerstag, 19. September 2024, 17 Uhr bis ca. 18:30 Uhr.
Treffpunkt vor dem Weltladen in Steinheim, Grandweg 7, 32839 Steinheim.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Eine Anmeldung ist zwingend erforderlich und kann ab sofort per E-Mail über die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter erfolgen: hoexter@verbraucherzentrale.nrw
Nur falls der Klimaspaziergang wetterbedingt am 19.9. nicht stattfinden kann, wird der Termin verschoben auf Do., 26.9.2024, ebenfalls um 17 Uhr am Weltladen in Steinheim.
An dem Klimaspaziergang im Rahmen der „Fairen Woche 2024“ beteiligen sich das Klimaschutzmanagement der Stadt Steinheim und der Weltladen.
Menschen leiden unter der Klimakrise
„Viele Lebensmittel und Gebrauchsgüter kommen aus den Ländern des Globalen Südens zu uns. Dort leiden die Menschen schon heute besonders unter der Klimakrise. Das ist nicht fair. Aber gemeinsam können wir etwas tun – gegen unnötige Klimabelastungen und für mehr Gerechtigkeit im Handel“, sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale im Kreis Höxter.
Produkte aus Fairem Handel wie Kaffee, Kakao, Schnittblumen, Textilien, Gewürze und Wein gibt es in Weltläden, aber inzwischen auch längst im Supermarkt. „Engagierte Steinheimerinnen und Steinheimer können durch den Kauf solcher Produkten bessere Produktions- und Arbeitsbedingungen weltweit fördern und zur Klimagerechtigkeit beitragen“, so Delimat. Denn der Faire Handel unterstützt nicht nur angemessene Preise, sondern beispielsweise auch Kleinbauernfamilien bei der Anpassung an sich wandelnde Klimabedingungen, stellt klimaresistentes Saatgut zur Verfügung oder hilft nach Naturkatastrophen.
Lokale Auswirkungen
An sieben Stationen innerhalb der Stadt Steinheim können die lokalen Auswirkungen des Klimawandels unmittelbar erlebt und Handlungsoptionen aufgezeigt werden. Auch das Thema Bäume und Wasser in der Stadt werden angesprochen sowie deren positiver Effekt zur Vermeidung von Hitzeinseln. Welches Zukunftspotenzial Dach- und Fassadenbegrünung an bereits vorhandenen Flächen haben, wie die Unterschiede aussehen und welche Umsetzungsmöglichkeiten es mit Hilfe von passenden Pflanzlisten gibt, lernen Interessierte ebenso kennen wie den Einfluss auf das Mikroklima, wenn es um die Farb- und Materialwahl bei Fassaden und Pflastersteinen geht.
Klimaspaziergang seit 2023 im Kreis Höxter
"Das Angebot Klimaspaziergang wurde im vergangenen Jahr von der Verbraucherzentrale NRW ins Leben gerufen und zeigt, was Privatpersonen und Kommunen unternehmen können, um Gebäude und Personen vor den Folgen des Klimawandels zu schützen", so Delimat. "In der Fair Trade Stadt Steinheim bot sich der Klimaspaziergang zusammen mit der Fairen Woche geradezu an."
Ungefähr 1,5 Stunden dauert der Rundgang und zeigt, wie sich die Stadt und das Klima beeinflussen. Letztlich leistet jede kleine Maßnahme ihren Beitrag und hilft, das Klima und auch einen nachhaltigen Konsum zu beeinflussen. Das Format der Verbraucherzentrale NRW möchte gemeinsam mit Klimaschutzexpertinnen und -experten ein verstärktes Bewusstsein für die Klimaanpassung schaffen und verdeutlichen, vor welchen Herausforderungen wir in den nächsten Jahrzehnten stehen.
Weitere Informationen und Links:
• Einen Überblick über die verschiedenen Siegel für fair gehandelte Lebensmittel gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
• Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067
• Details und Hintergründe zur Fairen Woche 2024 finden sich unter Protected link
Irreführung mit Hilfsmitteln: Mehr Schutz für Pflegebedürftige
Anbieterfirmen dürfen seit Juli Menschen mit Pflegegrad nicht mehr unaufgefordert kontaktieren.
Häufig benötigen Menschen, die einen Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden, Hilfsmittel. Dafür können sie von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von höchstens 40 Euro erhalten. Dies wird immer wieder von Firmen ausgenutzt, die ungefragt pflegebedürftige Verbraucher:innen anrufen und ihnen ein Abo über eine fertige Pflegehilfsmittelbox anbieten. Die Verbraucherzentrale NRW erhält häufig Beschwerden darüber. Die Betroffenen stellen dann nach Erhalt fest, dass sie diese Hilfsmittel weder haben wollen noch benötigen. Neue Regelungen für Sanitätshäuser und Co., die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, sollen dies nun verhindern. Pflegerechtsexpertin Verena Querling gibt Tipps, wie man sich bei ungewollten Anrufen verhalten sollte und erläutert die neuen Regelungen.
- Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Pflege zu Hause erleichtern. Dies können zum Beispiel Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen sein. Der Anspruch besteht ab Pflegerad 1, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft lebt. Menschen, die ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt werden, in einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
- Wie erhält man den Zuschuss?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kauft man die Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in einem Drogeriemarkt. Dann beantragt man bei der Pflegekasse eine Erstattung der Kosten. Dafür halten die meisten Pflegekassen ein Online-Formular bereit, dass man ausfüllt und mit der Quittung zusammen einreicht. Oder man wendet sich an einen Anbieter, der mit der eigenen Krankenkasse einen Vertrag hat. Wer das ist, erfragt man bei der Kasse. Bei diesem Anbieter lassen sich die passenden Pflegehilfsmittel nach Bedarf zusammenstellen. Der Anbieter reicht den Antrag für den Zuschuss bei der Krankenkasse ein, die den Bedarf prüft. Liegt dieser vor, wird ein entsprechender Zuschuss von höchstens 40 Euro genehmigt.
- Wie verhält man sich bei ungewollten Anrufen?
Meldet sich ein Anbieter von Pflegehilfsmitteln unaufgefordert telefonisch, legt man am besten schnell wieder auf. Wenn dann allerdings doch die ungebetenen Pflegehilfsmittel zugesandt werden, sollte man die Bestellung widerrufen und diese vorsorglich anfechten. Dazu kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu kontaktieren und die Bestellung zu stornieren. Zusätzlich sollte die Annahme verweigert werden und etwaigen Zahlungsansprüchen widersprochen werden. Immer gilt: Keine Daten herausgeben. Fragen zu persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum oder Versicherungsnummer sowie Fragen zur Gesundheit und zum Pflegegrad sollten nicht beantwortet werden.
- Was ändert sich mit der neuen Regelung?
Überraschende Anrufe und ungewollte Besuche von Anbietern sollen der Vergangenheit angehören. Die neuen Regelungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen verbieten Anbietern, die Verträge mit den Pflegekassen haben, zu Verbraucher:innen unaufgefordert Kontakt aufzunehmen. Außerdem ist es untersagt, fertig gepackte Pflegeboxen zu versenden. Dies soll verhindern, dass Verbraucher:innen Pflegehilfsmittel erhalten, die sie nicht benötigen. Vielmehr muss die pflegebedürftige Person die Möglichkeit haben, diese je nach Bedarf zusammenzustellen. Damit die passenden Pflegehilfsmittel ausgesucht werden können, muss durch eine speziell geschulte Fachkraft eine Beratung erfolgen.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu untergeschobenen Verträgen und wie man sich dagegen wehrt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/96519
- Regeln für Pflegehilfsmittel (inkl. Musterbrief): www.verbraucherzentrale.nrw/node/95810
- Hilfe zum Thema Widerruf bietet die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hoexter-kreis
Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?
Bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Jetzt steigt dieser erneut bei einigen Krankenkassen. Für die betroffenen gesetzlich Versicherten bedeutet das höhere monatliche Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf man achten sollte.
- Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen einige weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Teilweise wird bereits ein Zusatzbeitrag von mehr als drei Prozent erreicht. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Krankenkassenverbände befürchten, dass 2025 weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages folgen könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.
- Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, in dieser Frist eine neue Krankenkasse zu wählen und dort einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet aber nicht direkt mit der Wahl der neuen Krankenkasse. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer neuen Krankenkasse. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.
- Was passiert bei verpasster Frist?
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
- Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben oder in eine andere wechseln soll. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
- Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Wussten Sie, dass Eis »aus eigener Herstellung« nicht unbedingt selbstgemacht ist?
Der charmante neue Eisladen verspricht kleinen und großen Eisfans auf einer Tafel „selbstgemachtes Eis aus eigener Herstellung". Da freut man sich auf eine köstlich-schmelzende Abkühlung und erwartet frische Zutaten oder zumindest keine Zusätze im Eis wie Stabilisatoren oder Aromen. Wer beim Eis Wert auf Qualität legt und für diese bereit ist mehr zu zahlen, fühlt sich gleich angesprochen, kann jedoch falsch liegen. Denn solche Werbeversprechen sind für Speiseeis nicht verbindlich festgelegt. Jede Eisdiele kann damit werben und dennoch nur Fertigpulver anrühren oder ein gekauftes Grundeis anreichern. Eine rechtliche Definition für die Bewerbung von Eis „aus eigener Herstellung“ oder „selbst gemacht“ gibt es nicht. Ob die Lieblingseisdiele für ihre Sorten wirklich Milch, Sahne, Zucker und frische Früchte oder eine Fertigmischung verwendet, ist für Verbraucher:innen auf Anhieb nicht zu erkennen. „Wer Wert auf natürliche Zutaten und frische Herstellung legt, muss vor Ort konkret nachfragen, woher das Eis stammt und welche Zutaten verwendet wurden“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Denn rechtlich vorgeschrieben ist beim Eisverkauf nur der Hinweis auf Allergene und einzelne Zusatzstoffe, beispielsweise „mit Farbstoff“, die am Eisbehälter angebracht sein müssen.
Mehr zur Qualität von Speiseeis unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/17340
Wussten Sie, dass eine Bankkarte bei Verlust zweimal gesperrt werden sollte?
Ob im Urlaub oder zu Hause – wenn die Giro- oder Kreditkarte weg ist, muss es schnell gehen: Betroffene sollten umgehend die Hausbank anrufen oder den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Dieser ist rund um die Uhr kostenlos erreichbar und zuständig für Bezahlkarten (auch im Smartphone hinterlegte Karten), SIM-Karten und elektronische Personalausweise. Vom Ausland aus ist die +49 vorzuwählen. Wichtig: Man braucht die IBAN. Datum und Zeitpunkt der Sperrung sollte man sich notieren.
Kuno-Sperrung durch die Polizei
Doch zusätzlich sollte man unbedingt für eine zweite Sperre zur deutschen Polizei gehen. Denn die Sperrung bei der Bank unterbindet nur das Geldabheben mit Geheimzahl. Zahlungen mit Unterschrift sind weiterhin möglich. Nur die Polizei nimmt die sogenannte Kuno-Sperrung vor und informiert die zentrale Meldestelle des Handels, so dass auch elektronische Lastschriftverfahren mit Unterschrift ausgeschlossen sind. Kuno steht für Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr. Die Kuno-Meldung sollte man sich aushändigen lassen, ebenso die Sperrbestätigungsnummer und ein Kuno-Merkblatt. Wichtig: Man sollte die Kartenfolgenummer bei der Bank erfragen und nachreichen, sonst wird die Sperre nach zehn Tagen wieder aufgehoben.
Stromsparen im Urlaub
Sommerferien zum Stromsparen nutzen. Kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter.
Nur noch wenige Tage, dann starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. "Bevor es in den Urlaub geht, lassen sich einfache Maßnahmen in Wohnung und Haus umsetzen, um während der Reisezeit zu Hause Energiekosten zu sparen", sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. Dazu gibt sie sechs Tipps, wo und wie das in den eigenen vier Wänden möglich ist.
- Auszeit für Kühlgeräte: Vor dem Reisestart Kühl- und Gefrierschränke leeren und abtauen. Das spart Strom während des Urlaubs und in der Zeit danach, weil eisfreie Geräte effizienter kühlen. Soll der Kühlschrank nicht ganz abgeschaltet werden, kann man ihn auf eine niedrigere Kühlstufe stellen. Da die Kühlschranktür während der Abwesenheit geschlossen bleibt und das Gerät weniger kühlen muss, fallen geringere Stromkosten an.
- Stand-by-Modus kostet bares Geld: Für weitere Dauerverbraucher im Haushalt lohnt sich die Auszeit während der Ferien ebenfalls. Das sind zum Beispiel Internetrouter, Stereoanlage, Fernseher, Netzwerkspeicher im Stand-by-Modus, Saug- und Mähroboter sowie Küchengeräte wie Warmwasserboiler, Mikrowelle und Kaffeemaschine. Bei Geräten mit eingeschalteter Stand-by-Funktion lässt sich durch das komplette Abschalten oder Stecker ziehen sehr einfach Strom sparen – in der Urlaubszeit lohnt sich das besonders.
- Sommerschlaf für die Heizungspumpe: Auch bei kalten Heizkörpern in Wohnung und Haus kann eine Heizungsanlage unnötig Energie verbrauchen. Das passiert, wenn die mit Strom betriebene Umwälzpumpe weiterläuft, obwohl ihr Einsatz nicht gefragt ist. Wer seine Heizung selbst steuern kann, sollte bei dieser den Sommerbetrieb einschalten.
- Zweitgeräte aus dem Dauereinsatz nehmen: Gerade alte Kühlschränke, die ausgemustert wurden, verbrauchen meist viel Strom. Beim Gartenfest leistet ein zweiter Kühlschrank im Keller zwar gute Dienste – nach der Party sollte er aber über das Jahr konsequent ausgeschaltet bleiben.
- Stromzähler im Auge behalten: Wer sich vor dem Start in den Urlaub den Stand seines Stromzählers notiert, kann nach der Rückkehr leicht feststellen, ob tatsächlich alles ausgeschaltet war. Im Anschluss lassen sich eventuelle Stromfresser dadurch besser aufspüren. Als Serviceleistung verleihen die Beratungsstellen der Verbrauchzentrale NRW dazu kostenlos Strommessgeräte über einen Zeitraum von zwei Wochen.
- Sicher ist sicher: Ein Rundgang vor Reiseantritt durch Wohnung oder Haus ist ebenfalls sinnvoll, um aus Sicherheitsgründen Steckdosenleisten abzuschalten und von nicht genutzten Geräten die Netzstecker zu ziehen.
Mit kleinem Geld groß einsteigen? Vorsicht beim Fondsprodukt ELTIF
Anlage in Sachwerten nun leichter zugänglich, aber die Verbraucherzentrale NRW warnt vor den Risiken
„Unendliche Chancen“, „Investieren wie die Reichen“ – so werben Anbieter für „European Long Term Investment Funds“ (Europäische Langfristfonds), kurz ELTIF, die seit Januar dieses Jahres einfacher für Kleinanleger zugänglich sind. Teilweise ist schon ab 25 Euro im Monat eine Geldanlage möglich in diesen Fonds, die in Sachwerte investieren. Dazu zählen zum Beispiel Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen (Private Equity), Wind- oder Solarparks, Infrastrukturprojekten wie Flughäfen oder Straßen und Fonds, die Kredite an Unternehmen vergeben (Private Debt). Doch Ralf Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, warnt: „ELTIFs sind wegen der Risiken für unerfahrene Privatanleger nicht geeignet, sondern nur etwas für Profis.“
- Risiko 1: Lange Laufzeiten:
Investitionen in Sachwerte sind langfristige Investments, daher müssen Anleger für viele Jahre auf ihr Geld verzichten können. Bei geschlossenen ELTIFs kann die Laufzeit bis zu 30 Jahren betragen. Bei offenen ELTIFs gilt meist eine Mindesthaltedauer der Anteile von 24 Monaten und eine einjährige Kündigungsfrist. Ein Verkauf an der Börse ist nicht möglich. Das bedeutet: Wer kurzfristig Geld braucht, kann die Anteile in der Regel nicht verkaufen. Und ob man Anteile vorzeitig an den Anbieter zurückgeben kann, hängt von den konkreten Bedingungen jedes ELTIF ab. Selbst falls eine vorzeitige Rückgabe zugesagt ist, wäre ein solches Versprechen nichts wert, falls der Anbieter dazu finanziell nicht in der Lage ist.
- Risiko 2: Verluste möglich
Hohe Renditechancen sind immer verbunden mit einem höheren Risiko. Genau dieses ist hier aber schwer abzuschätzen. Zwar müssen ELTIF-Angebote Risikohinweise auflisten – in einem uns bekannten Fall umfassten diese umfangreiche 18 Seiten. Diese dann zu beurteilen und auch die Qualität des Fondsmanagements einzuschätzen ist für Kleinanleger kaum zu leisten. Bei Private Equity etwa sind Investitionen in der Frühphase schwierig zu bewerten. Jedes neue Unternehmen kann scheitern. Solche Verluste müssen sich Anleger finanziell leisten können. Zwar ist bei einem ELTIF das Risiko eines Totalverlustes dadurch geringer, dass eine einzelne Position nicht mehr als 20 Prozent ausmachen darf. Er muss also auf mindestens fünf Objekte gestreut sein. Auch wenn es in der Praxis oft mehr Objekte sind, bedeutet es aber eine weit geringere Streuung als etwa bei Aktienfonds.
- Risiko 3: Rendite nicht sicher
Die Werbeversprechen der ELTIF-Anbieter sind in der Regel keine festen Zusagen, sondern nur Renditeziele. Zudem schmälern Kosten die Renditen: Privatanleger müssen beim Kauf bis zu fünf Prozent Ausgabeaufschlag zahlen. Hinzu kommen jährliche Managementgebühren von geschätzt einem bis 2,5 Prozent plus häufig noch eine Erfolgsprämie für das Fondsmanagement.
- Fazit: Für unerfahrene Privatanleger nicht geeignet
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sind ELTIFs nur für professionelle oder institutionelle Anleger geeignet, aber nicht für unerfahrene Privatanleger. Insbesondere bei ELTIFs mit Private-Equity-Investments ist das Risiko in der Regel hoch. Wer trotzdem in ELTIFs anlegen möchte, sollte das nur für maximal bis zu fünf Prozent des eigenen Vermögens in Betracht ziehen. Als Investition in Sachwerte sind breit gestreute börsengehandelte Aktien-Indexfonds (ETF) eine deutlich einfachere und kostengünstigere Alternative.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu ELTIFs: www.verbraucherzentrale.nrw/node/96375
Mehr zu Chancen und Risiken bei ETFs: www.verbraucherzentrale.nrw/node/16603
Das Geschäft mit Online-Services für staatliche Leistungen
Wie Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen
Jeder kennt ihn - den lästigen Gang zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen, ein Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum Beispiel einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum Glück bieten viele Behörden inzwischen an, einiges davon auch online zu erledigen. Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen ist allerdings Vorsicht geboten, denn in den Suchmaschinen werden oft private Dienstleister ganz oben gelistet. Diese bieten behördliche Services wie Ausfüllhilfen für amtliche Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde in vielen Fällen kostenlos wäre. „Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Oft sind diese Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld zurückfordern.“
- Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in der Suchergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine Anzeige oder auf eine behördliche Seite klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell deutlich, ob es sich um ein Unternehmen oder die tatsächliche Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, direkt auf die Website der eigenen Stadt oder Gemeinde zu gehen und dort nach Online-Formularen zu suchen. So kann man sicher sein, nicht versehentlich an private (kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.
- Genau lesen, welche Dienstleistung angeboten wird
Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt leider allzu häufig falsch: Denn oft stellen die Anbieter lediglich Informationen zum Antragswert oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen Gebühr. Die eigentliche Beantragung bei der Behörde müssen die Antragssteller:innen dann noch selbst übernehmen. Deshalb sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.
- Hoffnung für Reingefallene
Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Ware oder Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das Widerrufsrecht. So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich Klage gegen den Anbieter der Website „selbstauskunft.de“ mit der Begründung eingereicht, dass der Preis für den kostenpflichtigen Dienst auf der Bestellseite nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Auch die denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH bietet online Hilfestellungen und Dienstleistungen zu verschiedenen Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Geburtsurkunden an.
Weiterführende Infos und Links:
Verbraucherzentrale: Vortrag & Beratung in Nieheim
Sommer, Sonne, Reisezeit. Aber was tun bei Urlaubsmängeln? Wenn der Flug beispielsweise verspätet, annulliert, verlegt oder überbucht ist? Oder wenn es Ärger mit dem Gepäck gibt? Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital - informiert in einem kostenfreien Vortrag am 27. Juni 2024 vor Ort im Rathaus Nieheim, worauf bei der Urlaubsplanung zu achten ist, wann welche Ansprüche auf Preisreduzierung oder Schadenersatz bestehen und gibt die wichtigsten Tipps für einen erholsamen Urlaub mit auf den Weg.
Zusätzlich bietet die Verbraucherzentrale vor dem Vortrag kostenfreie Beratungen auch zu anderen Verbraucherthemen wie beispielsweise Ärger mit Internetshops, Telefonanbietern, Handwerkern oder anderen Dienstleistern oder auch bei Abrechnungsfehlern in Strom- und Gasverträgen.
Vor-Ort-Beratung der Verbraucherzentrale mit anschl. Vortrag "Was tun bei Urlaubsmängeln?" im Rathaus Nieheim, Trauzimmer, Marktstraße 28, 33039 Nieheim (Seiteneingang Wasserstraße):
Donnerstag, 27. Juni 2024, 14 Uhr - 16 Uhr: kostenfreie Beratung und im Anschluss von 17 Uhr - 18:30 Uhr der Vortrag: "Was tun bei Urlaubsmängeln?"
Eine Anmeldung ist für beide Angebote nicht erforderlich.
Ratsuchende aus dem Kreis Höxter können sich telefonisch oder per E-Mail kostenfrei über die Verbraucherzentrale beraten lassen: 0211 54 2222 11 (Mo-Fr, 9 - 17 Uhr) oder service@verbraucherzentrale.nrw
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Live-Online-Vortrag "Chancen & Risiken von Kryptowährungen"
Die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter informiert in einem kostenfreien Vortrag am 24.6.2024, 18 Uhr, über Kryptowährungen als Zahlungsmittel und Geldanlage.
Kryptowerte haben bei einigen privaten Anlegerinnen und Anlegern ein lukratives Image. Auch die sozialen Medien verbreiten dazu begeisterte Anlagetipps. Aber diese Investments sind hoch spekulativ und riskant. Denn Kryptowährungen sollen in erster Linie alternative Zahlungsmittel sein. Gerade bei Bitcoin gab es seit der Einführung im Jahr 2009 eine Entwicklung weg vom digitalen Zahlungsmittel hin zum Spekulationsobjekt. Einige Menschen fragen sich, ob sie jetzt nicht doch noch auf einer Plattform oder gar im Supermarkt Bitcoin kaufen sollten. Doch mit dem Erwerb sind nicht nur Chancen, sondern auch viele Risiken verbunden, über die sich insbesondere fachlich nur wenig informierte Verbraucherinnen und Verbraucher vorher im Klaren sein sollten.
Dr. rer. pol. Ralf Scherfling, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale NRW, informiert in einem kostenfreien Live-Online-Vortrag am Montag, 24. Juni 2024 um 18 Uhr, sowohl über die historische Entwicklung als auch zu den technischen und rechtlichen Aspekten der Kryptowährung - und warum man bei Bitcoin von einer Spekulation und nicht von einer strategischen Geldanlage sprechen sollte. Ein weiterer wichtiger Punkt: Wer sich für Kryptowährungen interessiert, sollte Angebote seriöser Anbieter von betrügerischen Offerten unterscheiden können. Am Ende des Vortrags sollten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die wesentlichen Vor- und Nachteile von Bitcoin kennen.
Die Veranstaltung findet über die Online-Plattform Zoom statt. Anmeldungen sind bis zum 21.6.2024 möglich. Interessierte erhalten den Teilnahme-Link und die Einwahldaten per E-Mail nach Anmeldung unter hoexter@verbraucherzentrale.nrw
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Was FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH.
Die Insolvenz eines der größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch im Kreis Höxter machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen. Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur noch teilweise statt. Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an. „Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut abgesichert“, sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Beratungsstelle der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter. Sie nennt die wichtigsten Punkte für Reisende:
- Wer genau ist betroffen?
Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“ und „Cars und Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden. Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen; dort ist der Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.
- Wie sind Pauschalreisen abgesichert?
Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“ (DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden. Unter diesen Schutz fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder, falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert wird. Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren, die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
- Was gilt bei Einzelbuchungen?
Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die Betroffenen direkt kontaktieren. Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch - wenn überhaupt - nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter des Unternehmens.
Ratsuchende aus dem Kreis Höxter können sich telefonisch oder per E-Mail an die Verbraucherzentrale wenden: 0211 54 2222 11 (Mo-Fr, 9 - 17 Uhr) oder service@verbraucherzentrale.nrw
Smartphone weg?
Schaden vorbeugen und im Ernstfall schnell handeln.
Ob durch Diebstahl oder Zerstreutheit: Wenn das Smartphone plötzlich weg ist, geraten viele in Panik - verständlicherweise. Denn auf dem kleinen Alltagsbegleiter sind neben Erinnerungsfotos mitunter auch sensible Informationen wie Bankdaten oder Passwörter gespeichert. Gelangen diese in die Hände Dritter, kann der Schaden groß sein. Betroffene sollten daher schnell Maßnahmen ergreifen, um einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Ayten Öksüz, Expertin für Digitales und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW, gibt Tipps, wie sich der Schaden bereits im Vorfeld begrenzen lässt und was im Verlustfall zu tun ist.
- Datenverlust vorbeugen
Das Smartphone ist für viele Menschen nicht selten Speicher wertvoller Erinnerungen in Form von Fotos und Videos oder dient als digitales Telefonbuch. Bei Verlust, Diebstahl oder Defekt sind auch die darauf gespeicherten Daten weg – es sei denn, es wurde ein Backup durchgeführt. Dies kann automatisiert in regelmäßigen Abständen geschehen oder sollte manuell alle paar Wochen durchgeführt werden. Nutzer:innen können die Daten in einem Cloud-Speicher sichern lassen oder alternativ auf ein anderes Speichermedium übertragen.
- Display-Sperrfunktion nutzen
Dies empfiehlt sich dringend: Das Gerät mit einer Zugriffssicherung wie einem Passwort, einer PIN oder biometrischen Daten wie Fingerabdrücken oder dem eigenen Gesicht zu schützen, damit unbefugte Dritte im Ernstfall keinen Zugriff auf sensible Daten haben. Von der Nutzung von Sperrmuster wird eher abgeraten, da diese meist wenig originell und daher leicht zu knacken sind.. Kein Smartphone sollte ohne Sperre betrieben werden, denn bei Verlust haben Dritte ungehinderten Zugriff nicht nur auf alle Daten, sondern auch auf wichtige Funktionen.
- Ortungsfunktion aktivieren
Um das Handy bei Verlust lokalisieren und bei Bedarf sperren zu können, müssen die Ortungsfunktionen im Betriebssystem und die WLAN-Funktion aktiviert sein. Bei Android heißt diese Funktion „Mein Gerät finden“, bei Apple iOS „Wo ist es“. Dann ist es auch möglich, aus der Ferne Töne abzuspielen, Nachrichten zu versenden oder das Gerät zu löschen. Dazu sollte man seine Geräte-Account-Daten kennen, um die Funktion auf einem fremden Gerät nutzen zu können. Alternativ kann auch ein Anruf auf die eigene Nummer helfen, um mit dem Finder in Kontakt zu treten. Einfach, aber effektiv: Auch ein Aufkleber mit Kontaktdaten in der Handyhülle oder auf dem Handy selbst kann helfen.
- Infos parat haben und Anzeige bei der Polizei erstatten
Um die SIM-Karte im Notfall beim Anbieter sperren zu lassen, sind neben Angaben wie der SIM-Kartennummer auch die Kundennummer oder das Kundenpasswort erforderlich. Ist die Rufnummer des Anbieters nicht bekannt, kann auch die Sperr-Hotline 116 116 (aus dem Ausland: +49 30 4050 4050) kontaktiert werden. Übrigens: Auch Prepaid-Handys sollten vorsorglich gesperrt werden, da einige Anbieter ein Minus beim Guthaben zulassen - das kann dann schnell teuer werden. Wichtig: Auch digitale Bezahlfunktionen wie Apple Pay sollten sofort deaktiviert werden. Um ein Gerät bei der Polizei als gestohlen zu melden, muss die sogenannte IMEI-Nummer (International Mobile Station Equipment Identity) angegeben werden. Diese ermöglicht eine eindeutige Identifikation Ihres Gerätes und lässt sich über den Tastencode *#06# herausfinden oder kann unter Umständen auch aus der Verpackung oder dem Mobilfunkvertrag abgelesen werden. Weil das ganz schön viele Informationen sind, die man sich in der Hektik kaum merken kann, hilft die SOS-Handykarte der Verbraucherzentralen. Auf dem Dokument im Portemonnaieformat können alle wichtigen Daten zum Handy notiert werden.
Weiterführende Infos und Links:
- Online-Text Handyverlust:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/handy-verloren-oder-gestohlen-sperren-lassen-anzeige-erstatten-13870 - SOS-Handykarte zum kostenfreien Download:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-12/SOS-Handykarte_Formular.pdf
Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung
Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung
Verbraucherzentrale NRW warnt vor gefälschten Interviews mit Prominenten und angeblichen Geheimtipps.
Die Meldung, die einem Verbraucher im Newsfeed seines Internetbrowsers angezeigt wurde, klang zu schön, um wahr zu sein: Berichtet wurde über eine Handelssoftware mit Künstlicher Intelligenz (KI), mit der man bei 250 Euro Starteinlage schon nach 30 Minuten erste Gewinne erzielt. Ein Broker-Angebot, von dem Fernsehkoch Tim Mälzer bei Markus Lanz geschwärmt habe, man müsse nicht mehr arbeiten, um reich zu werden. Einzige Bedingung: Interessenten müssten Kryptowährung über einen bestimmten Broker kaufen. Doch die angeblich top-seriöse Website ist eine Betrugsmasche, warnt die Verbraucherzentrale NRW: „Die Schilderungen der Prominenten sind nicht echt“, sagt Finanzexperte David Riechmann, „und die Geschichten vom schnellen, mühelosen Reichtum sind ein reines Lockmittel. Das investierte Geld ist in der Regel weg.” Das Grundmuster sei stets ähnlich, erklärt Riechmann und gibt Tipps, wie man Fake-Angebote und Cyberkriminalität erkennt.
- Wie funktioniert die Masche?
Ob Tim Mälzer bei Markus Lanz oder Carolin Kebekus bei Bettina Böttinger: Promis erzählen angeblich fast nebenbei oder versehentlich, wie sie ohne Arbeit reich geworden sind. Doch diese Schilderungen sind nicht authentisch, sondern nachträglich erfunden, ohne Wissen der Prominenten. Die nie tatsächlich getätigten und nie im Fernsehen gezeigten Aussagen klingen märchenhaft. Mälzer sagt angeblich, er habe nur 250 Euro investiert und jetzt bringe ihm „dieses Programm jeden Tag Zehntausende ein, sogar im Schlaf”. Kundgetan werden die Geschichten auf Seiten, die großen Nachrichtenportalen nachempfunden sind.
- Woran erkennt man den Betrugsversuch?
Die Geschichte über den mühelosen Reichtum wird von den Kriminellen geradezu abenteuerlich ausgeschmückt. So soll die Deutsche Bundesbank versucht haben, die Live-Ausstrahlung zu verhindern. Chefredakteure der Tagesschau sollen nicht erlaubt haben, Artikel zu veröffentlichen. Auch der konkret empfohlene Broker, in diesem Fall „GPT Definity Pro“, bei dem man ein Konto eröffnen soll, ist nur ein Lockmittel. Klares Indiz: Die Broker-Website hat kein Impressum, ebenso fehlt die vorgeschriebene Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zudem bietet der angebliche deutsche Broker auf der Homepage ausschließlich englische Geschäftsbedingungen (AGBs). All das sind deutliche Anzeichen, dass man es nicht mit einem seriösen Anbieter zu tun haben kann. Dahinter stecken in Wahrheit professionelle Betrugsbanden.
- Wie reagiert man richtig?
Es empfiehlt sich gesunder Menschenverstand. Dass jeder schnell und sicher reich werden kann, ist äußerst unrealistisch. Daher sollte man die angeblichen Geheimtipps ignorieren, dort kein Konto eröffnen und kein Geld überweisen. Bei der Verbraucherzentrale NRW melden sich immer wieder Menschen, die das eingesetzte Kapital komplett verloren haben, weil sie auf Cyberkriminelle hereingefallen sind. Wer schon Geld eingezahlt hat und es bereut, hat nur dann eine Chance, es zu retten, wenn mit einer Karte gezahlt wurde, die ein Chargeback-Verfahren ermöglicht. Das sind in der Regel Kredit- und Debitkarten der großen Kreditkartenunternehmen. Bei einer Überweisung bleibt nur ein sehr enges Zeitfenster für einen Rückruf, der zudem mit Gebühren verbunden ist.
- Handelt es sich bei Kryptowährungen immer um Betrug?
Nein. Auch wenn dort viele Cyberkriminelle unterwegs sind, gibt es auch eine Menge seriöse Anbieter. Allerdings unterliegen Kryptowährungen wie Bitcoin sehr großen Schwankungen und sind ein extrem spekulatives Investment. Bitcoin im Speziellen sind zudem fast nirgendwo gesetzliches Zahlungsmittel und es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe. Wer trotzdem kaufen will, sollte eine Plattform wählen, die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat und von dieser überwacht wird.
Weiterführende Infos und Links:
Informationen zu unseriösen Handelsplattformen im Internet gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/31474
Mehr über Bitcoin gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11641
Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es für die zukünftige TV-Nutzung gibt.
Kabelfernsehen wird Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt jeder selbst regeln. Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das kosten kann.
- Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort. Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften. Dafür waren die Gebühren niedriger als bei Einfamilienhäusern.
- Wie finde ich meinen Anbieter?
Wer sich nicht um den Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat liegt. Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch ein besseres Angebot erhalten.
- Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt und möglich ist.
- Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben, sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses. Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zum Kabelanschluss und zu den Alternativen gibt es hier:
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist
Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab
Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
- Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
- Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen. - Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939