Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße fallen Erschließungsbeiträge an.
Hierbei sind 90 % des Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke nach dem in der Erschließungsbeitragssatzung der Orgelstadt Borgentreich festgelegten Verteilungsschlüssel umzulegen. Die rechtliche Grundlage der Beitragserhebung bilden die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Orgelstadt Borgentreich.
Hierbei sind 90 % des Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke nach dem in der Erschließungsbeitragssatzung der Orgelstadt Borgentreich festgelegten Verteilungsschlüssel umzulegen. Die rechtliche Grundlage der Beitragserhebung bilden die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Orgelstadt Borgentreich.
Straßenbaubeiträge
Wird bei einer vorhandenen Straße der Ausbauzustand entsprechend der erstmaligen Herstellung verbessert, so müssen hierfür Straßenbaubeiträge erhoben werden. Die kostenmäßige Verteilung richtet sich nach der verkehrlichen Belastung der Straße (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße pp.).
Rechtsgrundlagen
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen -KAG NW-