Streupflicht
Die Streupflichten (Winterwartung) ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung.
Für den Winterdienst gilt bei Gehwegen (auch selbständigen Gehwegen) und Gehwegstreifen in verkehrsberuhigten Straßen und Straßen ohne Gehwege folgendes:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Dies gilt im wesentlichen auch für Gehwegstreifen und selbständige Gehwege. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist außer in klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Gefällstrecken etc. Nähere Einzelheiten können beim Ordnungs- und Schulverwaltungsamt erfragt werden.
Für den Winterdienst gilt bei Gehwegen (auch selbständigen Gehwegen) und Gehwegstreifen in verkehrsberuhigten Straßen und Straßen ohne Gehwege folgendes:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Dies gilt im wesentlichen auch für Gehwegstreifen und selbständige Gehwege. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist außer in klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Gefällstrecken etc. Nähere Einzelheiten können beim Ordnungs- und Schulverwaltungsamt erfragt werden.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Straßenreinigungssatzung der Orgelstadt Borgentreich