Reisegewerbekarte
Wer ohne vorherige Bestellung gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren oder Leistungen feilbietet, vertreibt oder ankauft oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller darbietet, benötigt eine Reisegewerbekarte.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muß zuverlässig sein, d.h. er darf nicht vorbestraft sein und muß geregelte Einkommensverhältnisse vorweisen können.
Ausländer aus nicht EU-Staaten benötigen außerdem:
Ausländer aus nicht EU-Staaten benötigen außerdem:
- Aufenthaltsberechtigung bzw. Erlaubnis ohne Auflagen
- Arbeitserlaubnis bei unselbstständiger Gewerbeausübung
Ausnahmen
Einer Reisegewerbekarten bedarf nicht, wer:
- gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst - und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die im Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen
- Blindenwaren verkauft
- Milch- und Milcherzeugnisse verkauft
- Versicherungs- oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt
- Bewachungs-, Versteigerer- oder Maklergewerbe ausübt
- - Bankgeschäfte ausübt
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt
- Druckerzeugnisse auf öffentlichen Wegen,Straßen, Plätzen oder an anderen Orten feilbietet
Gebühren
55,00 € je angefangene Stunde
Benötigte Unterlagen
- gültiges Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- 2 Lichtbilder
- bei Ausländern Aufenthaltserlaubnis ggfs. Arbeitserlaubnis
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§§ 55 ff. Gewerbeordnung