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Auskunftssperre
Anmelde- und Abmeldepflicht / Auskunftspflicht
Sie sind bei einer entsprechenden Aufforderung durch die Meldebehörde gesetzlich verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderliche Auskünfte zu erteilen, zum Nachweis Ihrer Angaben erforderliche Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.
Ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung und Unterrichtung
über die Daten und diesbezügliche Hinweise, die zu Ihrer Person gespeichert sind. Ihnen ist auf Wunsch auch Auskunft über Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen. Sind zu Ihrer Person gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde diese auf Ihren Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen.
Die Meldebehörde hat Sie unverzüglich zu unterrichten, wenn sie einer privaten Person oder privaten Stelle über Sie eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft erteilt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht wurde
Ihr Recht auf Einrichtung einer Übermittlungssperren
Auskunftserteilung Ihnen oder einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, Lebensgefahr oder andere schwerwiegenge Gefahren drohen, können Sie bei Ihrer Meldebehörde kostenfrei die Einrichtung einer Ubermittlungssperre
beantragen.
Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen
• die Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbesondere Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen sowie gegen die Weitergabe Ihrer Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden,
• die Weitergabe Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen,
• die Weitergabe Ihrer Daten an Adressbuchverlage,
• die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden,
• die Weitergabe Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der
Übersendung von Informationsmaterial
Von Ihrem Widerspruchsrecht können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf dem beigefügten Beiblatt zur Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für mitangemeldete Familienangehörige erhalten Sie auf Wunsch entsprechende Formulare von der Meldebehörde. Die Erklärungen können auch ohne die Verwendung dieses Formulars zu jeder Zeit abgegeben werden.
Zulässigkeit von Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
Ihre Meldedaten dürfen von der Meldebehörde übermittelt werden an die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zur Gewährleistung der Richtigkeit der Melderegister und an sonstige Behörden und öffentliche Stellen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung.
Regelmäßig erfolgt eine Übermittlung von Meldedaten an öffentliche Stellen insbesondere:
zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufschulpflicht, für die Ehrung von Altersjubilaren und von Ehepaaren mit Ehejubiläen, für Zwecke der Gesundheitsaufsicht,
für Aufgaben der Besteuerung,
für Aufgaben nach dem Ausländerrecht,
für polizeiliche Aufgaben, für Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften, für Aufgaben nach dem Straßenverkehrsrecht,
für die Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen, für Aufgaben der Versorgungsverwaltung,
für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht an den WDR (GEZ), zur Wehrerfassung an die Kreiswehrersatzämter,
für Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
für Aufgaben der Rentenversicherungsträger.