Auskunft aus der Gewerbekartei
Voraussetzung für die Auskunftserteilung aus der Gewerbekartei: Der Auskunftsersuchende macht ein berechtigtes Interesse glaubhaft.
Für die Erteilung einer Gewerbekarteiauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register und genießt daher keinen "Öffentlichen Glauben". Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gewerbeauskunft wird keine Gewähr übernommen. Die Auskunft wird ausschließlich für den beantragten Zweck erteilt und darf auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Angaben, die über Name, Anschrift und angemeldete Tätigkeiten des Gewerbetreibenden hinausgehen, werden in der Regel nicht gemacht.
Für die Erteilung einer Gewerbekarteiauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register und genießt daher keinen "Öffentlichen Glauben". Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gewerbeauskunft wird keine Gewähr übernommen. Die Auskunft wird ausschließlich für den beantragten Zweck erteilt und darf auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Angaben, die über Name, Anschrift und angemeldete Tätigkeiten des Gewerbetreibenden hinausgehen, werden in der Regel nicht gemacht.
Gebühren
15,00 €
Benötigte Unterlagen
Das Auskunftsersuchen kann formlos schriftlich erfolgen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)