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Rathaus
15.03.2019

Hunde steuerlich anmelden

Eine unterlasse Hundeanmeldung ist kein "Kavaliersdelikt", sondern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung! Wer einen Hund hält, ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, Hundesteuer zu zahlen. Die Orgelstadt Borgentreich erhebt für das Halten von Hunden im Stadtgebiet die Hundesteuer auf Grund der Hundesteuersatzung in der zur Zeit gültigen Fassung.

Zur Zahlung der Steuer ist der Hundehalter verpflichtet. Neben ihm haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

Vielen Hundehaltern sind die Grundlagen der Besteuerung nicht oder nicht ausreichend bekannt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass ein Hund innerhalb von zwei Wochen nach seiner Aufnahme steuerrechtlich bei der Orgelstadt Borgentreich anzumelden ist. Wenn ein Hund durch Geburt einer Hündin des Hundehalters zugewachsen ist, muss er innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Tier drei Monate alt geworden ist, angemeldet werden. In bestimmten Fällen kann auf Antrag eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung gewährt werden. Nähere Einzelheiten hierzu können bei dem Steueramt der Stadt, Beate Schilling, Telefon 05643/ 809491, und Dieter Stromberg, Telefon 05643/80943, erfragt werden.

Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung übersendet die Orgelstadt für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke führen. Beauftragten der Orgelstadt ist auf Verlangen die gültige Hundesteuermarke vorzuzeigen.

Sollte in Ihrem Haushalt ein bisher nicht angemeldeter Hund gehalten werden, wird um entsprechende Mitteilung bis zum 30. April gebeten. Auf Ordnungsbußen wird für alle rechtzeitig eingehenden Anmeldungen verzichtet.

In diesem Zuge wird auf Paragraf 9 der Hundesteuersatzung der Orgelstadt Borgentreich vom 14. März 2005 hingewiesen, der wie folgt lautet:

§ 10 Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. In Zukunft sind weiterhin Kontrollen vorgesehen, um die Zahl der nicht erfassten Hunde zu verringern.