Rechtlicher Hinweis
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Orgelstadt Borgentreich vollzogen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.borgentreich.de. Davon ausgenommen sind ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die im Bekanntmachungskasten im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, durch Aushang vollzogen und nachrichtlich auf der in Satz 1 genannten Internetseite zusätzlich öffentlich bereitgestellt werden. Auf die erfolgte Bekanntmachung auf der Internetseite ist ebenfalls in dem öffentlichen Bekanntmachungskasten im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, für die Dauer von mindestens einer Woche nachrichtlich hinzuweisen.
Bekanntmachungen von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse erfolgen im Ratsinformationssystem der Orgelstadt.
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Karlsbrede" im Stadtbezirk Manrode
Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Satzungsbeschluss
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich hat in seiner Sitzung am 25.09.2018 die 1. Ände-rung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Karlsbrede“ im Stadtbezirk Manrode als Satzung beschlossen.
II. Räumliche Abgrenzung
Die Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem nachstehend abgedruckten Über-sichtsplan, der keine Planaussagen enthält, ersichtlich.
III. Einsichtnahme
Der vorgenannte Bebauungsplan nebst Begründung wird vom Tag der Bekanntmachung an bei der
Orgelstadt Borgentreich
Am Rathaus 13
Fachbereich III - Bauen und Stadtentwicklung
Erdgeschoss, Zimmer 20
Fachbereich I – Vorzimmer, Obergeschoss, Zimmer 29
34434 Borgentreich
Während der Dienststunden, und zwar:
Montags bis Donnerstags
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und
Freitags
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und über die Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
IV. Hinweise
Auf die Rechtsfolgen der Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeinde-ordnung NW wird hingewiesen:
1. §§ 214 und 215 Baugesetzbuch
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennut-zungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darle-gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
2. § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Baugesetzbuch
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
3. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO/NW) kann gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An-zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift bzw. die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
V. Bekanntmachung
1. Satzungsbeschluss
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich hat in seiner Sitzung am 25.09.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Karlsbrede“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“
2. Übereinstimmungserklärung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW:
Der Wortlaut der Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Karlsbrede“ im Stadtbezirk Manrode stimmt mit dem Beschluss des Rates der Orgelstadt Borgentreich vom 25.09.2018 überein und ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Formvor-schriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO wurden eingehalten.
Rainer Rauch
Bürgermeister
3. Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW:
Der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.4 „Karlsbrede“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Rainer Rauch
Bürgermeister
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Karlsbrede“ im Stadtbezirk Manrode gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
4. Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 GO NRW wird hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs-plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Borgentreich, den 10.12.2018
Rainer Rauch
Bürgermeister