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Rathaus

Rechtlicher Hinweis

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Orgelstadt Borgentreich vollzogen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.borgentreich.de. Davon ausgenommen sind ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch,  die  im Bekanntmachungskasten  im  Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, durch Aushang vollzogen und nachrichtlich auf der in Satz 1 genannten Internetseite zusätzlich öffentlich bereitgestellt werden. Auf die erfolgte Bekanntmachung auf der Internetseite ist  ebenfalls  in  dem  öffentlichen  Bekanntmachungskasten  im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich,  für  die  Dauer  von  mindestens  einer  Woche nachrichtlich hinzuweisen.

Bekanntmachungen von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse erfolgen im Ratsinformationssystem der Orgelstadt.

26.05.2021

Öffentliche Zustellung nach §10 des Vewaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz LZG NRW)

Für Herrn Hans-Gerhard Herzig, zuletzt bekannte Anschrift Liebenauer Straße 13, 34434 Borgentreich, liegen bei dem Bürgermeister der Orgelstadt Borgentreich, Fachbereich I – Finanzen und zentrale Dienste, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, Obergeschoss, Zimmer 23, folgende Schriftstücke zur Abholung bereit:

Grundbesitzabgabenbescheid 2021 über Steuern und Abgaben für das Jahr 2021 vom 15.01.2021

Kassenzeichen/Mandatsreferenznr.: 107235-371000-001

Wasser-/Abwasserbescheid über die Wasser- und Abwassergebühren 2021 vom 15.01.2021

Kassenzeichen/Mandatsreferenznr.: 107338-37-3000-001

Da eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, wird das Schriftstück hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Das Schriftstück kann vom Empfangsberechtigten in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie am Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingesehen und in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück gilt als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind (§§1 und 10 LZG NRW in der jeweils geltenden Fassung). Danach können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Borgentreich, 26.05.2021

Im Auftrag

gez.

M. Michels