Rechtlicher Hinweis
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Orgelstadt Borgentreich vollzogen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.borgentreich.de. Davon ausgenommen sind ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die im Bekanntmachungskasten im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, durch Aushang vollzogen und nachrichtlich auf der in Satz 1 genannten Internetseite zusätzlich öffentlich bereitgestellt werden. Auf die erfolgte Bekanntmachung auf der Internetseite ist ebenfalls in dem öffentlichen Bekanntmachungskasten im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, für die Dauer von mindestens einer Woche nachrichtlich hinzuweisen.
Bekanntmachungen von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse erfolgen im Ratsinformationssystem der Orgelstadt.
Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)
Für Herrn Mariusz Robert Komorowski, zuletzt bekannte Anschrift Waldschmidtstraße 2/Wnr. 322, 94234 Viechtach, liegen bei dem Bürgermeister der Orgelstadt Borgentreich, Fachbereich I – Finanzen und zentrale Dienste, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, Obergeschoss, Zimmer 23, folgende Schriftstücke zur Abholung bereit:
Heranziehungsbescheid über Steuern und Abgaben für das Jahr 2023 vom 10.01.2023
Externe Belegnummer: 107655-37-1000-002
Abrechnung Wasser- und Abwassergebühren 2022 vom 10.01.2022
Wassergebühren 2023 vom 10.01.2023
Externe Belegnummer: 107655-37-3000-001
Da eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, wird das Schriftstück hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Das Schriftstück kann vom Empfangsberechtigten in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, sowie Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesehenen und in Empfang genommen werden.
Das Schriftstück gilt als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind (§§ 1 und 10 LZG NRW in der jeweils geltenden Fassung). Danach können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Borgentreich, den 10.02.2023
Im Auftrag
gez.
Michels