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Gebührenbefreiung (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice)

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder auf eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Befreiungsvoraussetzungen (Quelle: www.rundfunkbeitrag.de)

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:


  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG.
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II.
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG.
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
  • Taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.

 

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen

  • Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist.


Befreiungsverfahren

Der Antrag kann online über die Internetseite des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgefüllt werden. Zudem ist ein Vordruck bei der Orgelstadt Borgentreich erhältlich.

Se erhalten die Befreiung oder Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid ausgestellt wurde. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Für die Antragsstellung haben Sie zwei Monate ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

Antragsempfänger

Der unterschriebene Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ist auf dem Postweg an

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

zu senden.