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Denkmalschutz

In der Denkmalliste sind alle ortsfesten Bau- und Bodendenkmäler sowie die sog. beweglichen Denkmäler, die die Kriterien eines Denkmals nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz erfüllen, eingetragen. Die Liste wird ständig weitergeführt, weil immer mehr Objekte dazu kommen, die als denkmalswert gelten.

Erteilung von denkmalrechtlichen Erlaubnissen

Wer Veränderungen an einem Denkmal durchführen möchte, braucht hierzu eine Erlaubnis. Sie muss erteilt werden, es sei denn, die Veränderung ist so gravierend, dass Gründe des Denkmalschutzes dem entgegenstehen. Das ist aber nur der Fall, wenn z.B. die Veränderung dazu führt, dass die Eigenschaft, die zur Unterschutzstellung geführt hatte, nach der Veränderung nicht mehr vorhanden ist. In allen anderen Fällen wird es zu einer Erlaubnis kommen, die jedoch an Auflagen geknüpft sein kann.

Ausstellen von steuerlichen Bescheinigungen

Wer in ein Denkmal investiert, kann Steuern sparen: Die Unteren Denkmalbehörden bescheinigen den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Denkmal instand zu halten oder zu setzen und/ oder sinnvoll zu nutzen. Mit dieser Bescheinigung können Denkmalseigentümer den gesamten Aufwand über einen gewissen Zeitraum von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Da sich die Bedingungen hierfür ändern können, sollten sich Denkmalseigentümer bei ihrem zuständigen Finanzamt informieren.

Wichtiger Hinweis

Wichtig ist für die Erlangung der o. g. Bescheinigung, dass die betreffenden Maßnahmen vorher mit der Denkmalbehörde besprochen und die denkmalrechtliche Erlaubnis hierfür erteilt worden ist.