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Rathaus

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Beglaubigungen

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn
  • das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
  • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Abschriften von Personenstandsurkunden

Abschriften von Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde, sind beim zuständigen Standesamt zu beantragen.

Beglaubigung von Unterschriften

Bei der Beglaubigung von Unterschriften muss das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, vorgelegt werden.

Gebühren

Beglaubigungen: pro Seite 3,75 €, je weitere der Gleichen 0,50 €

Unterschriftsbeglaubigungen: 2,00 €

Beglaubigungen für Rentenzwecke: gebührenfrei

Kopien pro Seite DIN A 4 = 0,60 €

Kopien pro Seite DIN A 3 = 0,85 €

Benötigte Unterlagen

Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen und Negativen:
  • die entsprechende zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung sowie
  • die Urschrift

Bei Beglaubigungen von Unterschriften:
  • persönliches Erscheinen des Betroffenen, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll
  • das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück
  • der Personalausweis oder Reisepass

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§33,34 Verwaltungsverfahrensgesetz