Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Rathaus

Anliegen A-Z

A B CD E F G H IJK L M N O P QR S T U V W XYZAlle

Unterhaltspflicht

Auskunft und Beratung über die Unterhaltspflicht im Zusammenhang mit konkreten Sozialhilfe-Fällen/-Antragstellungen.

Unterhaltspflichtige Personen

Unterhaltspflichtig sind die Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder) -entferntere Verwandte (Enkel, Großeltern) werden nicht zum Unterhalt herangezogen- sowie Ehegatten untereinander, auch Getrenntlebende, vielfach auch Geschiedene. Zur Zahlung von Unterhalt werden die Verwandten ersten Grades herangezogen, wenn beim Hilfeempfänger ein Unterhaltsbedarf besteht, die Unterhaltsberechtigung gegeben ist und die Unterhaltspflichtigen finanziell leistungsfähig sind. Die Feststellung der Unterhaltspflicht richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei auftretenden Fragen ist der direkte Kontakt mit dem Sachbearbeiter erforderlich.